OGH 14Ns69/17h

14Ns69/17hObergericht28.09.2017

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns69/17h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0140NS00069.17H.0928.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Iman A***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 29 U 25/17i des Bezirksgerichts Fünfhaus, über den Antrag des Bezirksanwalts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Bregenz delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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