2Ob150/17y•OGH 2Ob150/17y
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** gestorbenen H***** K***** S*****, zuletzt , über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Gerichtskommissärs Dr. G W*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 7. Juni 2017, GZ 22 R 123/17w24, den
Beschluss
gefasst:
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Rekursgericht die Gebühren des Rechtsmittelwerbers als Gerichtskommissär. Sein dagegen gerichteter „außerordentlicher“ Revisionsrekurs betrifft den Kostenpunkt (7 Ob 163/11g, 7 Ob 6/14d) und ist daher nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
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