OGH 13Ns65/17p

13Ns65/17pObergericht30.08.2017

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Ns65/17p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0130NS00065.17P.0830.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Safoura J***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 506 Hv 43/17a des Landesgerichts Korneuburg, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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