OGH 3Ob144/17y

3Ob144/17yObergericht30.08.2017

Regest

Zivilverfahrensrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob144/17y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00144.17Y.0830.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H*****, 2. S*****, beide vertreten durch Dr. Christoph Neuhuber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Verein , vertreten durch Dr. Friedrich Trappel, Rechtsanwalt in Wien, und den ihr beigetretenen Nebenintervenienten M, wegen Unterlassung, über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. Mai 2017, GZ 34 R 54/17v42, womit das Urteil des Bezirksgerichts Liesing vom 31. Jänner 2017, GZ 3 C 750/14s38, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht gab dem auf Unterlassung von Lärmimmissionen gerichteten Klagebegehren zur Gänze statt. Das Berufungsgericht wies über Berufung der Beklagten das Klagebegehren teilweise ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige, und ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.

Gegen den der Berufung stattgebenden Teil des Berufungsurteils richtet sich die „außerordentliche“ Revision der Kläger, die das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage.

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.

Aus diesem Grund ist der Oberste Gerichtshof für die Behandlung der „außerordentlichen“ Revision funktionell nicht zuständig: Erhebt in den in § 508 Abs 1 ZPO angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; dieser darf darüber nur entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RISJustiz RS0109623).

Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (zu allem jüngst 1 Ob 95/17b mwN).

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