3Ob93/17y•OGH 3Ob93/17y
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. F***** und 2. C*****, wegen Verfahrenshilfe, hier wegen Ablehnung, über den Unterbrechungsantrag vom 19. Juli 2017, den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge am Bezirksgericht S***** und bei der dort betreibenden Partei die sofortige Unterbrechung/Aussetzung des Zwangs-versteigerungsverfahrens ***** (Bezirksgericht S*****) sowie die Abberaumung des Schätzungstermins am 3. August 2017 anordnen/veranlassen, bis über den im Verfahren 11 Nc 19/16b des Oberlandesgerichts Wien am 17. Jänner 2017 erhobenen und am 26. Jänner 2017 ergänzten Rekurs der Antragsteller entschieden wurde, wird zurückgewiesen.
Begründung:
Da es an jeder Kompetenz des Obersten Gerichtshofs, dessen Aufgabe es grundsätzlich ist, Entscheidungen zu überprüfen, die im Rechtsmittelverfahren vorgelegt werden, für die von den Antragstellern verlangte Anordnung/Veranlassung fehlt, ist ihr Antrag zurückzuweisen.
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