OGH 1Ob144/17h

1Ob144/17hObergericht30.08.2017

Regest

Gruppe: Amtshaftungsrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob144/17h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00144.17H.0830.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ing. H***** L*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 28. Juni 2017, GZ 5 R 11/17b24, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 16. Jänner 2017, GZ 41 Nc 6/16m20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht wies einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage ab.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

Dagegen erhob der Antragsteller beim Erstgericht einen „Antrag nach ZPO an das Berufungsgericht, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision ... doch für zulässig erklärt werde“. Ungeachtet der gewählten Bezeichnung strebt der Antragsteller ersichtlich eine Überprüfung der rekursgerichtlichen Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof an; seine Eingabe ist daher als Revisionsrekurs zu verstehen, zumal das Oberlandesgericht Graz nicht als „Berufungsgericht“ tätig wurde und auch kein Urteil, sondern ein Beschluss bekämpft wird.

Wie bereits das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, ist ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof in Verfahrenshilfeangelegenheiten absolut ausgeschlossen. Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Damit hat auch die Norm des § 528 Abs 2a ZPO, die eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs auf das Rekursverfahren anordnet, keinen Anwendungsbereich.

Das dem Obersten Gerichtshof vom Rekursgericht vorgelegte Rechtsmittel ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

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