6Ob155/17p•OGH 6Ob155/17p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr.
Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. DI (FH) E*****, 2. Mag. N*****, beide vertreten durch Likar Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei C*****, vertreten durch Muhri Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, wegen Feststellung einer Forderung, infolge Revisionsrekurses der Erstklägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 23. Mai 2017, GZ 2 R 79/17f24, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 11. April 2017, GZ 11 Cg 33/16w17, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Nach Vorlage des Akts an den Obersten Gerichtshof zeigten die Parteien mit gemeinsamem Schriftsatz die Vereinbarung einfachen Ruhens des Verfahrens an.
Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach auch noch im Berufungsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbart werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung analog auch auf das Revisionsrekursverfahren anzuwenden (vgl RISJustiz RS0081567 [T1, T7]). Die schriftliche Ruhensanzeige der Parteien hat zur Folge, dass über das Rechtsmittel für die Dauer des Ruhens des Verfahrens nicht zu entscheiden ist (3 Ob 252/99a; 6 Ob 62/04t ua; RISJustiz RS0041994).
Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.
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