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8Ob90/17v•OGH 8Ob90/17v
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner, den Hofrat Mag. Ziegelbauer, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. J*****, vertreten durch Mag. Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. U*****, vertreten durch Mag. AnnaMaria Freiberger, Rechtsanwältin in Wien, wegen 30.686,38 EUR, Feststellung des Erlöschens eines Anspruchs auf Unterhalt (Streitwert 18.800 EUR) und Herausgabe (Streitwert 13.204,82 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 27. Juli 2017, GZ 23 R 303/16f46, mit dem der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 27. Juni 2016, GZ 2 C 44/14p41, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt ein bestätigender Beschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO grundsätzlich dann vor, wenn entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde. Hat das Rekursgericht zwar zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint (etwa wegen Verspätung), die behaupteten Rekursgründe aber geprüft und den Rekurs inhaltlich behandelt, liegt in Wahrheit ein bestätigender Beschluss vor (RISJustiz RS0044456 [T4, T6], RS0044108; Zechner in Fasching/Konecny2 § 528 ZPO Rz 126). Der formale Teil ist dann unbeachtlich (RISJustiz RS0044232). Das Rekursgericht hat hier auch inhaltlich zum Vorliegen der behaupteten Urkundenvorlagepflicht Dritter nach § 308 ZPO Stellung genommen und diese in Übereinstimmung mit dem Erstgericht verneint, sodass inhaltlich übereinstimmende Beschlüsse beider Vorinstanzen vorliegen. Da somit ein bestätigender Beschluss vorliegt, ist er gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar.
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