OGH 1Nc39/17a

1Nc39/17aObergericht23.08.2017

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Nc39/17a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010NC00039.17A.0823.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Nc 16/17t anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers G***** S*****, wegen 199.250 EUR sA und Feststellung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Leoben als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller macht insbesondere aus einer behaupteten unrichtigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in zwei (verbundenen) sozialversicherungsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten Amtshaftungsansprüche gegen den Bund geltend und begehrt dafür die Verfahrenshilfe.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RISJustiz RS0050123 [T1, T2, T3]; Schragel, AHG3 Rz 255), ist hier erfüllt. Da der Antragsteller seine Ansprüche auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableitet, ist ein außerhalb von dessen Sprengel gelegenes Landesgericht zur Erledigung der Rechtssache als zuständig zu bestimmen.

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