OGH 14Ns51/17m

14Ns51/17mObergericht28.07.2017

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns51/17m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0140NS00051.17M.0728.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Mohammad A***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, AZ 12 U 73/17b des Bezirksgerichts Baden, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Innsbruck delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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