OGH 15Ns57/17a

15Ns57/17aObergericht25.07.2017

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns57/17a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0150NS00057.17A.0725.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen Wilhelm T***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 1 U 76/11t des Bezirksgerichts Tamsweg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Hernals delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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