OGH 13Ns42/17f

13Ns42/17fObergericht14.06.2017

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Ns42/17f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0130NS00042.17F.0614.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel in der Strafsache gegen Andras G***** wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, AZ 17 U 73/17t des Bezirksgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Hallein delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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