OGH 11Ns40/17x

11Ns40/17xObergericht07.06.2017

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns40/17x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0110NS00040.17X.0607.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafvollzugssache des Juan Carlos C***** zu AZ 19 BE 59/17t des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Strafgefangenen auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Delegierung (RISJustiz RS0059503 und RS0097037).

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