OGH 11Os32/17s

11Os32/17sObergericht25.04.2017

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os32/17s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00032.17S.0425.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel, Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hammad A***** wegen Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20. Jänner 2017, GZ 171 Hv 34/16m70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft gebliebenen weiteren Schuldspruch und einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch dieses Angeklagten enthaltenden Urteil wurde Hammad A***** – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – zweier Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 30. Jänner 2016 in O***** nachstehenden Personen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, deren Eintritt jeweils nur aufgrund von Abwehr- oder Ausweichbewegungen und Flucht des Opfers unterblieb, und zwar

(1) Alaa Al*****, indem er mit einem spitzen Küchenmesser von sechs Zentimetern Klingenlänge gegen dessen Körper stach, wodurch der Genannte eine rund einen Zentimeter lange Schnittwunde am rechten Daumen erlitt;

(2) Burkhard K*****, indem er mit demselben Messer einen Stich gegen dessen Kopf und Oberkörper ausführte.

Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 [lit a und b] StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die Konstatierungen zur (jeweils) auf die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht des Beschwerdeführers leitete das Schöffengericht– ohne Verstoß gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte (RISJustiz RS0116882, RS0098671) – aus den äußeren Tatumständen ab (US 5, 9), wonach der Angeklagte mit dem Messer auf Kopf und Oberkörper zunächst des Al*****, dann des K***** einstach (US 4, 9). Seine diesbezüglichen Feststellungen wiederum stützte es (ebenso willkürfrei) vor allem auf die Aussagen dieser beiden sowie des Zeugen Ali O***** (US 6). Divergenzen in den Angaben der Genannten zur „zeitlichen Reihenfolge der Geschehnisse“ und zum „exakten Tathergang“ hat es – in Befolgung des Gebots zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) – dabei erwogen (US 6).

Indem die Mängelrüge (nominell Z 5 zweiter Fall) einzelne Details dieser – somit keineswegs „übergangenen“ – Zeugenaussagen isoliert herausgreift und auf dieser Grundlage die Feststellung einer „Stichbewegung“ gegen den Körper des Al***** (Schuldspruch 1) bezweifelt, bekämpft sie bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer (im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld; ebenso, soweit sie anhand eigenständig entwickelter Plausibilitätserwägungen von den (die Schuldsprüche 1 und 2 tragenden) Feststellungen des Erstgerichts abweichende Schlüsse gezogen wissen will.

Die von der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermissten Konstatierungen zur subjektiven Tatseite finden sich in US 5. Eine aus Z 9 lit b eingeforderte Annahme die Zurechnungsfähigkeit (§ 11 StGB) zur Tatzeit ausschließender Alkoholisierung des Angeklagten hat das Erstgericht – auf Sachverhaltsebene – eindeutig verneint (US 8 f).

Indem sie sich über dieses Feststellungssubstrat hinwegsetzt, verfehlt sie den – im Urteilssachverhalt gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RISJustiz RS0099810, RS0118580 [insbesondere T14]).

Gleiches gilt für die (nominell aus Z 5, der Sache nach aus Z 10) allein aufgrund urteilskonträrer Beschwerdeprämissen erhobene Behauptung, der „vorliegende Sachverhalt“ wäre „wenn überhaupt“ „unter den Tatbestand des § 107 iVm § 83 StGB zu subsumieren“ gewesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.