OGH 14Ns24/17s

14Ns24/17sObergericht18.04.2017

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns24/17s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0140NS00024.17S.0418.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Maria A***** wegen des Vergehens nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 7 U 105/16v des Bezirksgerichts Tulln, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Lienz delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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