OGH 13Ns24/17h

13Ns24/17hObergericht18.04.2017

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Ns24/17h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0130NS00024.17H.0418.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel in der Strafsache gegen Abdi Rahim A***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 13 Hv 19/17s des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht St. Pölten delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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