OGH 15Ns21/17g

15Ns21/17gObergericht11.04.2017

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns21/17g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0150NS00021.17G.0411.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Mann in der Strafsache gegen Saeed F***** wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 11 U 12/17k des Bezirksgerichts Schwechat, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Kufstein delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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