7Ob210/16g•OGH 7Ob210/16g
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** P*****, vertreten durch Weinrauch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei V*****-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Schlösser Partner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 80.831,33 EUR sA, über den Berichtigungsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, AZ 7 Ob 210/16g, wird im Kopf der Entscheidung dahin berichtigt, dass die Bezeichnung der Klagevertreterin statt „Weihrauch Rechtsanwälte GmbH“ richtig „Weinrauch Rechtsanwälte GmbH“ lautet.
Begründung:
Die Berichtigung des offenkundigen Schreibfehlers gründet auf § 430 iVm § 419 ZPO.
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