6Ob53/17p•OGH 6Ob53/17p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Dr. Nowotny und Dr. Steger als weitere Richter in der Provisorialsache der antragstellenden Partei K***** S*****, Deutschland, vertreten durch Dr. Gerit Katrin Jantschgi, Rechtsanwältin in Graz, als Verfahrenshelferin, gegen den Antragsgegner Univ.Prof. Dr. P***** K*****, wegen Unterlassung (Streitwert 5.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der antragstellenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 9. Dezember 2016, GZ 3 R 229/16t17, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 5. August 2016, GZ 203 C 303/16g7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof ist bei Klagen auf Unterlassung ehrenrühriger kreditschädigender Behauptungen, denen in der Regel in Geld bewertbare Interessen zugrunde liegen, eine Bewertung durch den Kläger/Antragsteller vorzunehmen (7 Ob 1515/85; jüngst 6 Ob 230/16s); in diesem Fall hat auch das Zweitinstanzgericht den Entscheidungsgegenstand zu bewerten (6 Ob 145/12k; 6 Ob 194/09z; 6 Ob 230/16s). Aufgrund des Bewertungsausspruchs des Rekursgerichts, wonach der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt, ist aber der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers im vorliegenden Fall jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO, §§ 78, 402 EO).
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