4Ob55/17t•OGH 4Ob55/17t
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Z*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei N***** L*****, vertreten durch Freimüller Obereder Pilz RechtsanwältInnen GmbH in Wien, wegen 10.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 500 EUR), über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 17. November 2016, GZ 36 R 287/16x16, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 24. August 2016, GZ 28 C 188/16f11, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die Klägerin begehrt die Zahlung von 10.000 EUR sA und stellte ein mit 500 EUR bewertetes Feststellungsbegehren.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge, unterließ einen Bewertungsausspruch und ließ die ordentliche Revision nicht zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige „außerordentliche“ Revision der Klägerin verbunden mit einem „Antrag auf nachträgliche Zulassung der außerordentlichen Revision“, die das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Diese Aktenvorlage entspricht nicht der Rechtslage.
Da hier der Entscheidungsgegenstand (wegen des ebenfalls Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Feststellungsbegehrens) nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht und das Berufungsgericht keine Bewertung gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO vorgenommen hat, kann der Oberste Gerichtshof derzeit nicht beurteilen, ob die Revision nicht im Hinblick auf § 502 Abs 3 ZPO unter Umständen jedenfalls unzulässig ist.
Der Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO kann durch die von der Klägerin gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands (hier wurde das Feststellungsbegehren mit 500 EUR bewertet) nicht ersetzt werden (RISJustiz RS0042296). Das Berufungsgericht wird daher einen Ausspruch über den Wert des gesamten Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO vornehmen müssen. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige insgesamt nicht 30.000 EUR, läge ein Fall des § 502 Abs 3 ZPO vor. Diesfalls hätte das Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 3 ZPO zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RISJustiz RS0109623).
Sollte das Berufungsgericht hingegen in seinem nachzuholenden Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend bewerten, wäre das Rechtsmittel als außerordentliche Revision neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
Das Erstgericht hat somit das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen.
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