OGH 2Ob65/17y

2Ob65/17yObergericht28.03.2017

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob65/17y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00065.17Y.0328.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in Sachwalterschaftssache der R***** B*****, vertreten durch Mag. Stephan Andreas Binder, Rechtsanwalt in St. Georgen, als Verfahrenshelfer, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 7. September 2016, GZ 21 R 235/16g-99, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat sich trotz der Beendigung des Insolvenzverfahrens nichts am Zustand der Betroffenen und an der Notwendigkeit, sie im Verkehr mit Gerichten und Behörden sowie bei der Einkommens- und Vermögensverwaltung und dem Abschluss von Rechtsgeschäften zu unterstützen, geändert. Dies führt zur Zurückweisung des auf Beendigung der Sachwalterschaft gerichteten Revisionsrekurses. Angesichts des nach diesen Entscheidungen erstatteten Berichts des Sachwalters, aus dem sich die Fähigkeit der Betroffenen zum selbständigen Führen ihres Kleinunternehmens zu ergeben scheint, und der inzwischen aufgrund des Verfahrenshilfeverfahrens vergangenen Zeit wird das Erstgericht allerdings von Amts wegen zu prüfen haben, ob nunmehr nicht (zumindest) eine Einschränkung der Sachwalterschaft auf den erstgenannten Aufgabenkreis in Betracht kommen könnte.

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