AUSL EGMR Bsw61411/15

Bsw61411/15Übriges Gericht28.03.2017

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw61411/15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2017

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Z. A. u.a. gg. Russland, Urteil vom 28.3.2017, Bsw. 61411/15.

Spruch

Art. 3 EMRK, Art. 5 Abs. 1 EMRK - Monatelange Anhaltung von Asylwerbern in Transitzone.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 3 EMRK (6:1 Stimmen).

Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (6:1 Stimmen).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Jeweils € 20.000,– an den Erst- und ViertBf., € 15.000,– an den ZweitBf. und € 26.000,– an den DrittBf. für immateriellen Schaden. Jeweils € 3.500,– für Kosten und Auslagen (6:1 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Bei den Bf. handelt es sich um vier Asylwerber aus dem Irak, Palästina, Somalia und Syrien. Sie alle kamen zwischen April und September 2015 am Moskauer Sheremetyevo-Flughafen an, wo ihnen von der russischen Grenzkontrolle wegen Unregelmäßigkeiten mit ihren Ausweispapieren das Verlassen des Flughafengeländes untersagt wurde. Die nach der Ankunft gestellten Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wurden von den russischen Behörden allesamt abgelehnt, dagegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos. Als Folge verbrachten die Bf. teils mehrere Monate, teils knapp zwei Jahre in der Transitzone des Flughafens, wo sie auf Matratzen im ständig beleuchteten, überfüllten und lauten Wartebereich schlafen und sich mit vom russischen Büro des UNHCR bereitgestellten Essens-Notrationen verpflegen mussten. Duschen gab es in der Transitzone keine.

Mit Hilfe des UNHCR wurden der Erst- und der ViertBf. von Dänemark bzw. Schweden als Flüchtling aufgenommen. Der ZweitBf. verließ die Transitzone im Februar 2016 und buchte einen Flug nach Ägypten, nachdem die ägyptischen Behörden einen Grenzübergang nach Gaza geöffnet hatten. Der DrittBf. reiste im März 2017 nach Ablehnung seiner Asylanträge bzw. der dagegen erhobenen Rechtsmittel zurück nach Somalia.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupteten, dass ihr Verbleib in der Transitzone des Sheremetyevo-Flughafens eine unrechtmäßige Freiheitsentziehung in Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit) dargestellt hätte. Sie beklagen sich auch über die armseligen Anhaltebedingungen dort, welche mit Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) unvereinbar gewesen wären.

Verbindung der Beschwerden

(61) Der GH entscheidet [...], die vorliegenden Beschwerden angesichts ihres faktischen und rechtlichen Zusammenhangs zu verbinden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK

(84) Der GH ist [...] der Ansicht, dass die Beschwerden der Bf. nicht offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK [...] sind. Da keine anderen Unzulässigkeitsgründe ersichtlich sind, müssen sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Zum Vorliegen eines Freiheitsentzugs

(87) [...] [D]er GH nimmt Kenntnis vom Vorbringen der Regierung, demzufolge die Transitzone des Sheremetyevo-Flughafens nicht zum Territorium der Russischen Föderation gehöre. Er hält fest, dass die Bf. – auch gesetzt den Fall, dass man sich dem Verständnis der Regierung, dass sie sich nicht auf russischem Territorium befanden – durch die Tatsache, dass sie in der internationalen Zone des genannten Flughafens festgehalten wurden, russischem Recht unterworfen wurden. Nichts in der Argumentation der Regierung erlaubt es dem GH zum Schluss zu kommen, dass die gegenständliche Transitzone extraterritorialen Status gehabt hätte. Der GH [...] weist daher dieses Argument [...] zurück.

(88) Der GH vermerkt, dass die Bf. in der Transitzone [...] beträchtliche Zeitspannen verbrachten: Der ZweitBf., der ErstBf. bzw. der ViertBf. brachten dort fünf Monate und 22 Tage, sieben Monate und 21 Tage bzw. acht Monate und zwei Tage zu, während die Zeitspanne für den DrittBf. ein ganzes Jahr und elf Monate betrug.

(89) Im Gegensatz zu den Bf. im Fall Mogos/RO, denen es jederzeit freistand, rumänisches Territorium zu betreten, die sich aber dazu entschieden, in der Flughafen-Transitzone zu bleiben, hatten die Bf. des vorliegenden Falls – ähnlich wie in den Fällen Amuur/F, Shamsa/PL und Riad und Idiab/B – keine Gelegenheit, russisches Territorium zu betreten. Im Gegensatz ferner zu den Bf. im Fall Mahdid und Addar/A, welche sich nach Ablehnung ihrer Asylanträge weigerten, in ein anderes Land zu reisen, für das sie ein gültiges Visum hatten, und ihre Reisedokumente vernichteten, um die österreichischen Behörden dazu zu bringen, sie in Österreich aufzunehmen, waren die Bf. des gegenständlichen Falls zum Zeitpunkt ihres Aufenthalts in der Transitzone in der Situation von Asylwerbern, deren Anträge noch nicht geprüft worden waren und denen daher nicht die Option offenstand, in ein anderes Land als jenes, welches sie verlassen hatten, einzureisen. Der GH ist daher der Ansicht, dass die Bf. sich nicht dazu entschieden, in der Transitzone [...] zu bleiben und daher nicht davon ausgegangen werden kann, sie hätten sich mit einer Freiheitsentziehung einverstanden erklärt.

(90) Angesichts des Vorgesagten kommt der GH zu dem Schluss, dass die Festhaltung der Bf. in der Transitzone [...] einem de facto-Freiheitsentzug gleichkam.

Zur Vereinbarkeit der Freiheitsentziehung mit Art. 5 Abs. 1 EMRK

(93) Angesichts dessen, dass den Bf. die Einreise nach Russland verweigert wurde, ist der GH der Auffassung, dass ihre Anhaltung in der Transitzone [...] von Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK zum Zweck der Verhinderung der unerlaubten Einreise erfasst war.

(94) [...] Es verbleibt die [Prüfung der] Frage, ob die Anhaltung »auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise« iSv. Art. 5 Abs. 1 EMRK erfolgte.

(96) Die Bf. bringen vor, für ihre Anhaltung in der Transitzone [...] habe keine rechtliche Basis existiert. Der UNHCR [als Drittbeteiligter] brachte dazu vor, dass das russische Recht keine Regelung der Gründe für den Aufenthalt oder seiner Dauer in Grenzkontrollbereichen und in Transitzonen – geschweige denn prozessuale Garantien für Asylwerber an den Landesgrenzen – enthalte. Die Regierung ihrerseits [...] wartete mit keiner anderen Einschätzung des einschlägigen innerstaatlichen Rechts auf.

(97) Da die Regierung darauf beharrte, dass den Bf. ihre Freiheit nicht entzogen worden wäre, hielt sie es nicht für notwendig, auf irgendwelche innerstaatlichen Bestimmungen hinzuweisen, welche den Freiheitsentzug regelten, dem die Bf. laut deren Behauptungen unterzogen worden wären. Sie berief sich jedoch auf Abschnitt 5 von Anhang 9 (Anm: 14. Auflage vom Oktober 2015. Danach ist ein Flugbetreiber dazu verpflichtet, eine Person, der die Einreise in den Zielstaat verweigert wurde, wieder an den Ausgangsort zurückzubringen, wo sie die Reise begonnen hat, oder zu einem beliebigen Ort zu bringen, wo ihr die Einreise gestattet ist.) zum »Chicagoer Abkommen«. (Anm: Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7.12.1944.) Dazu ist allerdings zu sagen, dass weder in diesem Abschnitt noch anderswo im Text des in Frage stehenden Vertragswerks auch nur irgendeine Regelung betreffend die Anhaltung von unzureichend mit Reisedokumenten ausgestatteten Reisenden zu finden ist – somit durfte stillschweigend davon ausgegangen werden, dass diese Angelegenheit von den Vertragsstaaten selbst in ihrem innerstaatlichen Recht geregelt werden sollte. Gleichzeitig möchte der GH auf Punkt 5.2.1 des genannten Abschnitts hinweisen, wo die Notwendigkeit betont wird, die Würde von nicht zugelassenen Reisenden oder abzuschiebenden Personen zu wahren und sie im Einklang mit den relevanten völkerrechtlichen Bestimmungen zu behandeln, während die Anmerkung zu Punkt 5.4 eine Bekräftigung des Non-refoulement-Prinzips beinhaltet. Der GH vertritt daher die Auffassung, dass Abschnitt 5 von Anhang 9 zum »Chicagoer Abkommen« nicht als rechtliche Basis für die Anhaltung einer Person dienen kann. Er kommt somit zu dem Schluss, dass die Regierung auf keine rechtliche Bestimmung verwiesen hat, welche die Freiheitsentziehung der Bf. geregelt hätte.

(98) Der GH hat bereits festgehalten, dass die [...] »Anhaltung« einer Person in der Transitzone eines Flughafens für einen unbestimmten und unvorhersehbaren Zeitraum – ohne dass diese auf eine spezifische rechtliche Bestimmung oder gültige Gerichtsentscheidung gestützt wurde und wenn nur eine eingeschränkte Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung aufgrund von Kontaktschwierigkeiten bei der Ermöglichung praktischen rechtlichen Beistands bestand – bereits als solche dem Prinzip der Rechtssicherheit zuwiderläuft [...].

(99) In Ermangelung eines Hinweises seitens der Regierung auf Bestimmungen des russischen Rechts, welche als Rechtsgrundlage für die Rechtfertigung der von den Bf. erlittenen Freiheitsentziehung dienen konnten, kommt der GH zu dem Ergebnis, dass sich ihre langandauernde Anhaltung in der Transitzone des Sheremetyevo-Flughafens entgegen den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 EMRK auf keine rechtliche Basis im innerstaatlichen Recht stützte.

(100) Somit hat hinsichtlich aller Bf. eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK stattgefunden (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Dedov).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK

(101) Der GH [erklärt] diese Beschwerde [...] für zulässig (einstimmig).

(105) Laut den Bf. seien die Anhaltebedingungen in der Transitzone [...] entsetzlich gewesen. Sie hatten keine Betten, um zu schlafen, keinen ihnen zugewiesenen Platz, um die persönliche Hygiene durchzuführen, und keinerlei Privatsphäre. Der UNHCR bestätigte [...] diese Angaben nachdrücklich.

(106) Mit Rücksicht auf den etablierten Beweisstandard, den der GH in Fragen von Lebensbedingungen bei Anhaltungen entwickelt hat, ist er der Ansicht, dass die Bf. [...] eine glaubwürdige und angemessen detaillierte Beschreibung ihrer angeblich erniedrigenden Anhaltebedingungen gegeben haben, die prima facie einen Fall von Misshandlung darstellten. Die Beweislast sollte daher auf die belangte Regierung verschoben werden. Diese zog es allerdings vor, keine Äußerung zum Vorbringen der Bf. unter Art. 3 EMRK zu erstatten. Angesichts des Fehlens von der Regierung vorgelegter Beweise, die auf das Gegenteil schließen lassen würden, hält der GH es für erwiesen, dass die Bf. während ihrer Anhaltung in der Transitzone [...] über kein persönliches Bett verfügten und keinen Zugang zu Duschen und Kochgelegenheiten hatten.

(107) Der GH bezweifelt kaum, dass ein öffentlicher Ort wie hier die Transitzone eines Flughafens, wo Grundausstattungen wie Betten, Duschen und Bereiche zur Essenszubereitung fehlen, bereits per definitionem schlecht ausgerüstet ist, um als längerer Aufenthaltsort dienen zu können. Er hat bereits eine Verletzung von Art. 3 EMRK wegen armseliger Anhaltebedingungen (in der Dauer von elf bzw. 15 Tagen) in der Transitzone des Brüsseler Flughafens festgestellt (vgl. Riad und Idiab/B). Das auffälligste Unterscheidungsmerkmal zwischen diesem Fall und dem vorliegenden besteht aber darin, dass die Bf. derartige armselige Anhaltebedingungen nicht für Tage, sondern für viele Monate – und zwar durchgehend – ertragen mussten. [...]

(108) Ähnlich wie im Fall Riad und Idiab/B findet es der GH inakzeptabel, dass jemand unter Bedingungen angehalten wird, unter denen ihm eine Befriedigung seiner Grundbedürfnisse verwehrt wird. Die Tatsache, dass das Büro des UNHCR einigen der Grundbedürfnissen der Bf. Rechnung trug, kann die völlig unbefriedigende Situation, die sie ertragen mussten, in keiner Weise wettmachen.

(109) Da [laut gefestigter Rechtsprechung des GH] die Abwesenheit einer eindeutigen Absicht, einen Bf. zu demütigen oder zu erniedrigen, die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht auszuschließen vermag, ist festzustellen, dass die Bedingungen, welche die Bf. während ihrer Anhaltung für ausgedehnte Zeiträume erdulden mussten, sie beträchtlichem psychischem Leid aussetzten, ihre Würde untergruben und bei ihnen Gefühle von Demütigung und Erniedrigung erwecken mussten.

(110) [...] [D]ie Tatsache, dass die Bf. für viele Monate in der Transitzone des Sheremetyevo-Flughafens unter inakzeptablen Bedingungen angehalten wurden, stellte daher eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSv. Art. 3 EMRK dar.

(111) Somit hat hinsichtlich aller Bf. eine Verletzung von Art. 3 EMRK stattgefunden (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Dedov).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

Jeweils € 20.000,– an den Erst- und ViertBf., € 15.000,– an den ZweitBf. und € 26.000,– an den DrittBf. für immateriellen Schaden. Jeweils € 3.500,– für Kosten und Auslagen (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Dedov).

Vom GH zitierte Judikatur:

Amuur/F v. 25.6.1996 (GK) = EuGRZ 1996, 577 = ÖJZ 1996, 956

Shamsa/PL v. 5.12.2002 (ZE)

Shamsa/PL v. 27.11.2003 = NL 2003, 314

Mogos/RO v. 6.5.2004 (ZE)

Mahdid und Addar/A v. 8.12.2005 (ZE)

Riad und Idiab/B v. 24.1.2008 = NL 2008, 14

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 28.3.2017, Bsw. 61411/15, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2017, 123) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/17_2/Z. A. u. a.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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