Bsw53251/13•AUSL EGMR Bsw53251/13
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache A.-M. V. gg. Finnland, Urteil vom 23.3.2017, Bsw. 53251/13.
Art. 8 EMRK, Art. 2 4.Prot. EMRK - Keine freie Wahl des Wohnsitzes durch geistig behinderte Person.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 2 4.Prot. EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der 1990 geborene Bf. ist geistig behindert. 2001 wurde er in behördliche Obsorge genommen und zeitweise bei einer Pflegefamilie untergebracht.
Im Juni 2006 zogen die Pflegefamilie, der Bf. und einer seiner Brüder in ein Dorf im Norden Finnlands, ohne jedoch das zuständige Jugendamt vorher um Erlaubnis gefragt zu haben. 2007 beendete der Bf. seine Pflichtschulausbildung , worauf seine Pflegeeltern – wiederum ohne vorherige Verständigung der Behörden – planten, ihn in einer berufsbildenden Schule unterzubringen.
Im Juli 2007 entschied das Jugendamt, den Pflegeeltern die Obsorge zu entziehen und den Bf. in seiner Heimatstadt in einem Heim für geistig behinderte Kinder unterzubringen. Es begründete dies damit, dass die Pflegeeltern wichtige Maßnahmen ohne vorherige Konsultation der Behörden getroffen hätten.
Im November 2008 wurde für den Bf., der im Juli 18 Jahre alt geworden war, ein Sachwalter lediglich für nichtpersönliche Fragen bestellt. Er konnte somit über Angelegenheiten betreffend seine Person frei entscheiden.
Ende Dezember ersuchte das Jugendamt das lokale BG um Bestellung eines Sachwalters nun auch für die persönlichen Angelegenheiten des Bf. Begründend führte es aus, zwischen dem Jugendamt und den früheren Pflegeeltern sei es zu Meinungsverschiedenheiten über die Frage, wo der Bf. leben solle, gekommen. Sowohl der Bf. als auch seine leiblichen Eltern wurden vom Gericht zu dieser Frage einvernommen, wobei keiner von ihnen Einwände gegen eine Bestellung vorbrachte.
Am 25.1.2009 nahmen die ehemaligen Pflegeeltern des Bf. diesen mit in ihr Dorf, nachdem er erklärt hatte, sie würden seine wirkliche Familie darstellen und er wolle bei ihnen bleiben. Am nächsten Tag wurde der Bf. im Auftrag des Jugendamts von der Polizei abgeholt und zurück in seine Heimatstadt gebracht.
Am 18.6.2009 bestellte das BG für den Bf. einen Sachwalter für wirtschaftliche und persönliche Angelegenheiten, da es ihm aufgrund seiner eingeschränkten mentalen Fähigkeiten nicht möglich sei, sich um seine eigenen Interessen und Angelegenheiten zu kümmern. Die Entscheidung stützte sich auf medizinische Atteste über die geistige Reife des Bf. sowie auf Beobachtungen, denen zufolge er naiv und leichtgläubig wie ein Kleinkind sei.
Am 7.2.2011 entschied die neu bestellte Sachwalterin nach Erhalt eines aktuellen psychologischen Gutachtens, dass es für den Bf. am besten sei, in seiner Heimatstadt, wo auch seine Familienangehörigen lebten, zu bleiben. Es bestünden hier bessere Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten als im Dorf seiner früheren Pflegeeltern, wo er sonst niemanden kenne. Er könne jedoch dort seine Ferien verbringen.
Am 8.4.2011 ersuchte der Bf. das BG, seine Sachwalterin von ihren Pflichten zu entbinden und einen neuen Sachwalter für ihn zu bestellen. Letzteres wies seinen Antrag nach Anhörung aller interessierten Parteien ab: Dem psychologischen Gutachten zufolge würde die Fähigkeit des Bf., Entscheidungen zu treffen, dem Niveau eines Kindes im Alter von sechs bis neun Jahren entsprechen. Er sei folglich nicht fähig zu verstehen, ob seine Pläne für die Zukunft realistisch seien und welche Konsequenzen damit verbunden wären. Es sei auch durchaus möglich, dass seine Pflegeeltern auf seinen Wunsch Einfluss genommen hätten. Seine Entwicklung habe sich in seiner Heimatstadt verbessert, er könne sich dort frei bewegen und zur Arbeit gehen. Im Haus seiner ehemaligen Pflegeeltern würden ihm all diese Möglichkeiten fehlen. Allein der Besuch der berufsbildenden Schule würde hin und zurück eine Fahrt von 15 Kilometern zur Busstation in Anspruch nehmen, von welcher es dann noch 70 Kilometer zur Schule wären. Das Gericht bezweifle, dass der Bf. derartigen Anforderungen gewachsen sei. Es sei aus diesem Grund in seinem besten Interesse, in seiner Heimatstadt zu verbleiben.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel des Bf. blieben alle erfolglos.
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügt Verletzungen von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und von Art. 2 4. Prot. EMRK (Freizügigkeit).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
(49) Der Bf. beklagt sich darüber, dass nach der von ihm getroffenen Entscheidung, zu seinen ehemaligen Pflegeeltern in den Norden Finnlands zu ziehen, um dort mit ihnen zu leben, die sachwalterischen Befugnisse auf Angelegenheiten betreffend seine Person ausgedehnt worden wären. Seine Wünsche seien nicht respektiert worden und es sei ihm nicht möglich gewesen, seine Sachwalterin in Fragen des Wohnorts und der Ausbildung ersetzt zu bekommen, obwohl er das Vertrauen in sie verloren habe.
Zur Zulässigkeit
(52) Die Regierung brachte [...] mehrere Einreden vor. Erstens habe der Bf. lediglich ein Jahr im Norden Finnlands verbracht und lebe nun mehr als achteinhalb Jahre in seiner Heimatstadt. Er habe schon lange nicht mehr den Wunsch geäußert, sein Zuhause zu verlassen. [...] Die Behauptungen des Bf. seien daher rein hypothetisch, sodass er nicht mehr länger als Opfer iSv. Art. 34 EMRK angesehen werden könne. [...]
(53) Zweitens habe der Bf. verabsäumt darzulegen, dass die von ihm behaupteten Konventionsverletzungen für ihn zu einem Nachteil geführt hätten. [...]
(54) Drittens habe es der Bf. bezüglich der Entscheidung, ihn am 31.7.2007 in seine Heimatstadt zu verbringen, verabsäumt, den innerstaatlichen Instanzenzug auszuschöpfen. Noch habe er die Sachwalterbestellungen vom 4.11.2008 und 18.6.2009 angefochten. [...]
(55) In jedem Fall aber sei die vorliegende Beschwerde mehr als sechs Monate nach den behaupteten Verletzungen durch die Entscheidungen vom 31.7.2007, 4.11.2008 und 18.6.2009 eingebracht worden. [...]
(59) Die Parteien sind sich darüber uneinig, ob der Bf. noch als Opfer betrachtet werden kann. Obwohl dieser nach seiner Rückkehr in seine Heimatstadt dort bereits mehr als neun Jahre lebt, ist es nach wie vor sein ausdrücklicher Wunsch, bei seiner ehemaligen Pflegemutter zu leben. Da sich weder seine Position noch die seiner Sachwalterin geändert hat, muss der Bf. immer noch als Opfer iSv. Art. 34 EMRK betrachtet werden. [...]
(60) Was das Vorbringen der Regierung angeht, der Bf habe hinsichtlich der Entscheidungen vom 31.7.2007, 4.11.2008 und 18.6.2009 den innerstaatlichen Instanzenzug nicht ausgeschöpft, ist zu vermerken, dass keine dieser Entscheidungen Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist, die lediglich das vom Bf. am 8.4.2011 angestrengte Verfahren betrifft, als er beim BG den Antrag stellte, die für ihn bestellte Sachwalterin von ihren Pflichten zu entbinden, soweit Fragen des Wohnorts und der Ausbildung betroffen wären. Aus demselben Grund ist auch die Einrede der Regierung hinsichtlich der Sechs-Monats-Frist nicht relevant, da sie sich nicht auf das strittige Verfahren bezieht. [...]
(61) Der GH weist daher die Einreden der Regierung zurück und hält fest, dass der Beschwerdepunkt des Bf. unter Art. 8 EMRK nicht offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK ist. Da auch keine anderen Unzulässigkeitsgründe ersichtlich sind, muss er für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
Vorbemerkungen
(72) Die Beschwerde des Bf. betrifft eine Situation, in der er im Zuge der Freiheit der Wahl seines Wohnorts gegenüber anderen Personen unterschiedlich behandelt wurde, da angesichts seiner geistigen Behinderung sein Recht auf Selbstbestimmung durch die seiner Sachwalterin eingeräumten Befugnisse eingeschränkt wurde. [...]
(73) Der GH ruft ferner seine Schlussfolgerungen in Erinnerung, wonach – wenn es bei einer besonders verwundbaren Gruppe in der Gesellschaft, die in der Vergangenheit beträchtliche Diskriminierungen erlitten hat, zu Einschränkungen von Grundrechten kommt – der Ermessensspielraum des Staates erheblich enger ist und er sehr gewichtige Gründe für die fragliche Einschränkung vorbringen muss. [...]
(74) Schließlich erinnert der GH an seine ständige Praxis der Berücksichtigung von einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten und Berichten [...]. Im vorliegenden Fall erachtet er die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK), auch in ihrer Auslegung durch den UN-Behindertenausschuss, und die von den Europaratsgremien angenommenen themenbezogenen Empfehlungen, Resolutionen und strategischen Äußerungen für relevant.
Liegt ein Eingriff vor?
(76) Der GH merkt an, dass der vorliegende Fall vorwiegend Aspekte des Privatlebens und eher nicht solche des Familienlebens betrifft. [...]
(77) [...] Die Beschwerde des Bf. richtet sich im Kern gegen die Tatsache, dass sich die innerstaatlichen Gerichte in den strittigen Verfahren weigerten, die Sachwalterschaftsvorkehrungen abzuändern, wodurch er daran gehindert wurde frei zu entscheiden, wo und mit wem er leben wollte. Der GH ist aus diesem Grund der Ansicht, dass ein Eingriff in das Recht des Bf. auf Achtung seines Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK stattgefunden hat.
Beruhte der Eingriff auf einer Rechtsgrundlage und verfolgte er ein legitimes Ziel?
(80) Der GH stimmt mit den Parteien überein, dass der fragliche Eingriff eine rechtliche Basis im Sachwalterschaftsgesetz hatte; für ihn steht auch die rechtliche Qualität dieses Gesetzes außer Streit. Darüber hinaus ist es gemäß § 1 leg. cit. das erklärte Ziel dieses Gesetzes, die Rechte und Interessen von Personen zu schützen, die sich aufgrund von Unvermögen, Krankheit, Abwesenheit oder aus einem anderen Grund nicht um ihre finanziellen oder nichtfinanziellen Belange kümmern können. Der Eingriff war daher klar gerechtfertigt durch das legitime Ziel des Schutzes der Gesundheit des Bf., ausgelegt im breiteren Kontext seines Wohlergehens.
War der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig?
(82) Was die dem Fall des Bf. zugrunde liegende Rechtsposition betrifft, nämlich dass es Konstellationen gibt, unter denen sich der Sachwalter nicht den Wünschen des Bf. beugen, sondern stattdessen seinem besten Wohl Vorrang einräumen muss, sofern der Bf. nicht fähig ist, die Bedeutung einer bestimmten Angelegenheit zu begreifen, wird der GH zwecks Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit von allgemeinen Maßnahmen zuerst die ihnen zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wahlmöglichkeiten bewerten. In Übereinstimmung mit dem Prinzip der Subsidiarität ist die Qualität der parlamentarischen und gerichtlichen Überprüfung der Notwendigkeit der Maßnahme von besonderer Bedeutung in dieser Hinsicht, einschließlich der Handhabung des relevanten Ermessensspielraumes.
(85) [...] Gemäß finnischem Recht geht mit der Bestellung eines Sachwalters kein Entzug und keine Einschränkung der Rechtsfähigkeit der davon betroffenen Person [...] einher. Die Befugnisse des Sachwalters, den Schutzbefohlenen zu vertreten, umfassen das Eigentum und die finanziellen Angelegenheiten im Ausmaß, wie es im gerichtlichen Bestellungsbeschluss festgelegt wird, jedoch schließen diese Befugnisse nicht die Fähigkeit des Schutzbefohlenen aus, für sich zu agieren. Wenn – wie im vorliegenden Fall – das Gericht im Besonderen angeordnet hat, dass sich die Funktion des Sachwalters auch auf persönliche Angelegenheiten des Schutzbefohlenen erstrecken soll, dann ist der Sachwalter nur insofern dafür kompetent, diesen in einer Angelegenheit zu vertreten, als der Schutzbefohlene deren Bedeutung nicht verstehen kann. In einem Kontext wie dem vorliegenden war der Eingriff in die Wahlfreiheit des Bf., wo und mit wem er leben wollte, ausschließlich von der Einschätzung abhängig, es sei ihm nicht möglich, die Bedeutung dieser besonderen Frage zu verstehen. Diese Einschätzung hing wiederum von der Beurteilung der intellektuellen Fähigkeiten des Bf. in Verbindung mit allen Aspekten dieses spezifischen Problems ab. Der GH vermerkt, dass Finnland, welches kürzlich die BRK ratifiziert hat, dementsprechend gehandelt und es ausdrücklich nicht für notwendig erachtet hat, die gegenwärtige Gesetzeslage in diesem Bereich umzugestalten.
(86) Der GH beobachtet weiters, dass die innerstaatlichen Gerichte, die in den strittigen Verfahren Sachverständigengutachten einholten und den Bf. sowie mehrere Zeugen befragten, zu der Schlussfolgerung gelangten, dass dieser nicht imstande war, die Bedeutung des den Verfahren zugrunde liegenden Problems zu verstehen, nämlich was es heißen würde, an einen entlegenen Ort zu ziehen, um dort mit seinen ehemaligen Pflegeeltern zu leben. Sie kamen zu dieser Schlussfolgerung, nachdem sie die Beweise hinsichtlich der intellektuellen Fähigkeiten des Bf. wie auch seiner gegenwärtigen und zukünftigen Situation im Falle eines Ortswechsels berücksichtigt hatten. In diesem Zusammenhang äußerten sie auch Zweifel, ob es sich bei diesem Plan um den tatsächlichen Willen des Bf. handelte.
(88) Im vorliegenden Fall sieht der GH keinen Grund, die Tatsachenfeststellungen der innerstaatlichen Gerichte in Zweifel zu ziehen. In diesem Zusammenhang nimmt er insbesondere Kenntnis von der Tatsache, dass die Fähigkeit des Bf., Entscheidungen zu treffen, vom Sachverständigen mit der eines Kindes zwischen sechs und neun Jahren verglichen wurde. Es ist auch sowohl aus den faktischen Umständen als auch den Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte offensichtlich, dass abgesehen von der Tatsache, dass die ehemaligen Pflegeeltern dem Bf. wohlbekannt waren und ihm nahe standen, der Plan, zu einem entlegenen und isolierten Platz im Norden Finnlands zu ziehen, eine radikale Änderung der Lebensbedingungen des Bf. mit sich gebracht hätte.
(89) Im Lichte der oben erwähnten Feststellungen gibt sich der GH damit zufrieden, dass die strittige Entscheidung im Kontext einer Sachwalterschaftsmaßnahme erging, die auf den spezifischen individuellen Umständen des Bf. basierte bzw. auf diese zugeschnitten war, und die auf der Grundlage einer konkreten und sorgfältigen Berücksichtigung aller relevanten Aspekte der besonderen Situation erreicht wurde. Im Wesentlichen beruhte besagte Entscheidung nicht auf der Einstufung des Bf. als behinderte Person, sondern vielmehr auf der Schlussfolgerung, dass in diesem besonderen Fall die Behinderung derart beschaffen war, dass sie es – was ihre Auswirkungen auf die kognitiven Fähigkeiten des Bf. angeht – diesem unmöglich machte, in angemessener Art und Weise die Bedeutung und die Implikationen der speziellen Entscheidung, die er treffen wollte, zu verstehen. Das Wohlergehen des Bf. und seine Interessen machten somit eine Aufrechterhaltung der Sachwalterschaftsmaßnahme erforderlich.
(90) Dem GH ist durchaus bewusst, dass es aus Sicht der innerstaatlichen Behörden erforderlich ist, in jedem speziellen Fall ein Gleichgewicht zwischen der Achtung der Würde und Selbstbestimmung des Individuums und der Notwendigkeit zu treffen, das Individuum zu schützen und seine Interessen zu wahren, dies vor allem unter Umständen, wo die individuellen Eigenschaften oder ganz einfach die Situation eine Person in eine besonders verwundbare Position versetzen. Der GH ist der Meinung, dass im vorliegenden Fall ein angemessenes Gleichgewicht gezogen wurde: in den innerstaatlichen Verfahren bestanden – wie es völkerrechtliche Standards verlangen – effektive Sicherheiten zur Verhinderung von Missbrauch, wodurch gewährleistet wurde, dass die Rechte des Bf., sein Wille und seine Präferenzen berücksichtigt wurden. Der Bf. wurde in allen Verfahrensstufen miteinbezogen; er wurde persönlich angehört und konnte seine Wünsche vortragen. Der Eingriff war verhältnismäßig, auf die Umstände des Bf. zugeschnitten und Gegenstand der Überprüfung durch kompetente, unabhängige und unparteiische Gerichte. Die von ihnen ergriffene Maßnahme stand auch mit dem legitimen Ziel des Schutzes der Gesundheit des Bf. – im weiteren Sinn seines Wohlergehens – in Einklang.
(91) Aus den vorstehend angeführten Gründen erachtet der GH, dass die strittige Entscheidung im Lichte der Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte in diesem bestimmten Fall auf relevanten und ausreichenden Gründen basierte und dass die Weigerung, die Sachwalterschaftsvorkehrungen betreffend den Bf. abzuändern, nicht unverhältnismäßig mit Blick auf das gesetzlich verfolgte Ziel war.
(92) Folglich liegt keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 4. Prot. EMRK
(94) [...] Angesichts des Wortlauts von Art. 2 4. Prot. EMRK [...], insbesondere der Tatsache, dass dessen Abs. 3 eng mit dem Abs. 2 des Art. 8 EMRK abgestimmt ist, und unter Berücksichtigung der unter Art. 8 EMRK erreichten Feststellungen ist der GH nicht der Meinung, dass eine Prüfung der Beschwerde des Bf. unter Art. 2 4. Prot. EMRK zu unterschiedlichen Ergebnissen führen würde. Somit hat auch keine Verletzung dieser Bestimmung stattgefunden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Shtukaturov/RUS v. 27.3.2008 = NL 2008, 79
Alajos Kiss/H v. 20.5.2010 = NLMR 2010, 166
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 23.3.2017, Bsw. 53251/13, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2017, 146) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/17_2/A. M. V.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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