OGH 12Ns15/17b

12Ns15/17bObergericht21.03.2017

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns15/17b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0120NS00015.17B.0321.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Paul K***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 31 U 170/16a des Bezirksgerichts Fünfhaus, über den Antrag der gesetzlichen Vertreterin auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Linz delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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