10ObS166/16h•OGH 10ObS166/16h
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*****, Deutschland, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, FriedrichHillegeistStraße 1, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Invaliditätspension, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 26. August 2016, GZ 25 Rs 78/16f23, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht vom 13. April 2016, GZ 42 Cgs 290/14k18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung:
Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts wurde der Beklagten am Freitag, dem 30. 9. 2016 zugestellt. Die vierwöchige Revisionsfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) endete daher am Freitag, dem 28. 10. 2016. Die erst am 31. 10. 2016 elektronisch eingebrachte Revision der Beklagten ist daher verspätet.
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