AUSL EGMR Bsw47287/15

Bsw47287/15Übriges Gericht14.03.2017

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw47287/15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2017

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Ilias und Ahmed gg. Ungarn, Urteil vom 14.3.2017, Bsw. 47287/15.

Spruch

Art. 3 EMRK, Art. 5 EMRK, Art. 13 EMRK - Anhaltung von Asylwerbern in Grenzzone und anschließende Abschiebung nach Serbien.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund der Bedingungen in der Transitzone Röszke (einstimmig).

Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 EMRK im Hinblick auf die Bedingungen in der Transitzone Röszke (einstimmig).

Verletzung von Art. 3 EMRK durch das Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Je € 10.000,– an jeden der beiden Bf. für immateriellen Schaden; € 8.705,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die beiden Bf. reisten von ihrem Heimatland Bangladesch über Pakistan, Iran und die Türkei nach Griechenland. Von dort kommend durchquerten sie Mazedonien in Richtung Serbien, wo sie sich 20 Stunden bzw. zwei Tage aufhielten, bevor sie am 15.9.2015 in der Transitzone von Röszke an der serbisch-ungarischen Grenze eintrafen. Noch am selben Tag stellten sie Anträge auf internationalen Schutz. Von diesem Moment an blieben sie in einem circa 110 m2 großen umzäunten und bewachten Gelände innerhalb der Transitzone, die sie nicht in Richtung Ungarn verlassen konnten.

Die Bf., die beide Analphabeten sind, wurden einmal von der Asylbehörde befragt. Dabei wurde der ErstBf. aufgrund eines Irrtums mittels eines Dolmetschers für Dari befragt, obwohl er diese Sprache nicht versteht. Auch das ihm ausgehändigte Informationsblatt war in Dari verfasst. Noch am selben Tag (dem 15.9.2015) wurden die Asylanträge als unzulässig zurückgewiesen, weil Serbien gemäß dem Regierungsdekret Nr. 191/2015 als sicherer Drittstaat anzusehen wäre. Die Behörde ordnete die Ausweisung der Bf. aus Ungarn an.

Diese Entscheidungen wurden von den Bf. beim Verwaltungs- und Arbeitsgericht Szeged angefochten. Am 20.9.2015 beauftragten sie über Vertreter von UNHCR, die Zutritt zur Transitzone hatten, zwei für das Ungarische Helsinki-Komitee tätige Anwälte mit ihrer Vertretung im Rechtsmittelverfahren. Die Behörden gestatteten diesen Anwälten allerdings den Zutritt zur Transitzone erst am Abend des 21.9.2015 und damit nach der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. In dieser Verhandlung wurden die Entscheidungen behoben und die Rechtssachen zur neuerlichen Behandlung an die Asylbehörde zurückverwiesen.

Im zweiten Rechtsgang führte die Asylbehörde wieder eine Verhandlung durch, bei der die beiden Bf. aufgrund der Abwesenheit ihrer Anwälte keine Stellungnahme abgaben. Die Asylbehörde teilte ihnen mittels eines Dolmetschers für ihre Muttersprache Urdu mit, dass sie die Vermutung, Serbien wäre ein sicherer Drittstaat, binnen drei Tagen widerlegen könnten. Ungeachtet eines Antrags der Anwälte auf eine neuerliche Verhandlung wies die Asylbehörde die Anträge der Bf. am 30.9.2015 erneut zurück und ordnete deren Ausweisung aus Ungarn an. Nach den Feststellungen der Behörde hatten die Bf. keine besonderen Umstände vorgebracht, die gegen die Einstufung Serbiens als sicherem Drittstaat sprechen würden. Diese Entscheidungen wurden vom Verwaltungs- und Arbeitsgericht Szeged am 5.10.2015 bestätigt.

Nachdem ihnen diese Entscheidung am 8.10.2015 zugestellt worden war, verließen die Bf. Ungarn in Richtung Serbien. Ihre Anwälte erhielten am 22.10.2015 das Protokoll der Verhandlung und am 10.12.2015 die Übersetzung der in der Verhandlung getroffenen Entscheidung in Urdu. Die Anträge der Bf. auf Überprüfung der Entscheidungen wurden von der Kuria am 9.3.2016 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) iVm. Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer innerstaatlichen Instanz) sowie von Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit) und von Art. 5 Abs. 4 EMRK (Haftprüfung).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK

(48) Die Bf. brachten vor, ihre Inhaftierung in der Transitzone habe eine Freiheitsentziehung dargestellt, die jeder Rechtsgrundlage entbehrte [...].

Zulässigkeit

(49) Die Regierung vertrat die Ansicht, den Bf. wäre ihre persönliche Freiheit nicht entzogen worden, weil es ihnen freigestanden wäre, die Transitzone Richtung Serbien zu verlassen. Art. 5 EMRK sei daher nicht anwendbar.

(50) Die Bf. [...] weisen darauf hin, dass ein Verlassen der Transitzone ein Erlöschen des Asylantrags nach sich gezogen hätte, was eine sehr schwerwiegende Konsequenz gewesen wäre.

(51) Der GH versteht die Einrede der Regierung als Behauptung, die Beschwerde wäre ratione materiae unvereinbar mit den Bestimmungen der Konvention.

(53) Art. 5 Abs. 1 EMRK bezieht sich nicht auf bloße Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, die von Art. 2 4. Prot. EMRK geregelt werden. Um zu entscheiden, ob jemandem iSv. Art. 5 EMRK die Freiheit entzogen wurde, ist von seiner spezifischen Situation auszugehen und eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen. Der Begriff der Freiheitsentziehung iSv. Art. 5 Abs. 1 EMRK enthält sowohl ein objektives Element der Anhaltung einer Person an einem besonders beschränkten Ort für eine nicht vernachlässigbare Zeit als auch insoweit ein zusätzliches subjektives Element, als die Person nicht wirksam in die Anhaltung eingewilligt hat. Die objektiven Elemente umfassen Art, Dauer, Wirkungen und Modalitäten der Durchführung der fraglichen Maßnahme, die Möglichkeit, die eingeschränkte Zone zu verlassen, den Grad der Überwachung und Kontrolle der Bewegungen der Person und das Ausmaß der Isolation. Der Unterschied zwischen Entziehung und Beschränkung der Freiheit ist einer des Grades oder der Intensität und nicht einer der Art oder Natur. Die bloße Tatsache, dass es den Bf. möglich war, freiwillig zu gehen, kann eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit nicht ausschließen.

(54) Im vorliegenden Fall wurden die Bf. drei Wochen lang in der Grenzzone angehalten – einer Einrichtung, die nach Ansicht des GH starke Ähnlichkeiten mit einer internationalen Zone aufweist, da beide ungeachtet der innerstaatlichen rechtlichen Qualifikation unter effektiver staatlicher Kontrolle stehen. Sie wurden auf einem bewachten Gelände angehalten, das von außen nicht zugänglich war – nicht einmal für ihren Anwalt. [...] Die Bf. [...] hatten nicht die Möglichkeit, ungarisches Territorium jenseits dieser Zone zu betreten. Dementsprechend ist der GH der Ansicht, dass die Bf. sich nicht dazu entschieden haben, in der Transitzone zu bleiben, und folglich nicht gesagt werden kann, sie hätten wirksam in die Entziehung ihrer Freiheit eingewilligt.

(55) Die bloße Tatsache, dass es ihnen möglich war, freiwillig nach Serbien auszureisen, das ihrer Rückübernahme nie zugestimmt hatte, kann eine Verletzung ihres Rechts auf persönliche Freiheit nicht ausschließen. Der GH bemerkt insbesondere, dass die Anträge auf Anerkennung des Flüchtlingsstatus im Fall der Ausreise aus Ungarn nach § 66 Abs. 2 lit. d des Asylgesetzes ohne irgendeine Aussicht auf eine Behandlung in der Sache eingestellt worden wären. Folglich kann der GH das Argument der Regierung betreffend die Möglichkeit des freiwilligen Verlassens der Transitzone nicht für bare Münze nehmen. Aufgrund der Umstände hätten die Bf. die Transitzone nicht ohne unerwünschte und schwerwiegende Konsequenzen, nämlich den Verzicht auf ihre Asylanträge und das Risiko des Refoulement Richtung Serbien, verlassen können.

(56) Im Hinblick auf diese Überlegungen kommt der GH zu dem Schluss, dass die Anhaltung der Bf. in der Transitzone de facto eine Freiheitsentziehung darstellte. Art. 5 Abs. 1 EMRK ist daher anwendbar. Andernfalls würde der von Art. 5 EMRK gewährte Schutz leer laufen, indem die Bf. gezwungen würden, zwischen der Freiheit und dem Betreiben eines Verfahrens zu wählen, das letztlich darauf abzielt, sie vor der Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung zu bewahren.

(57) Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nicht ratione materiae unvereinbar mit den Bestimmungen der Konvention ist. Er ist auch nicht offensichtlich unbegründet [...] oder aus einem anderen Grund unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

(61) [...] Im vorliegenden Fall ist Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK die einzige Bestimmung, die eine Rechtfertigung für die in Beschwerde gezogene Maßnahme liefern kann.

(63) [...] In Bezug darauf, ob eine Freiheitsentziehung »rechtmäßig« war, [...] verweist Art. 5 Abs. 1 EMRK nicht nur auf das nationale Recht, sondern – wo dies angemessen ist – auch auf andere anwendbare rechtliche Bestimmungen, einschließlich jener, die ihren Ursprung im internationalen Recht haben. Diese Normen können eindeutig auch aus dem Recht der EU stammen. In dieser Hinsicht bekräftigt der GH, dass es in erster Linie Sache der innerstaatlichen Behörden und insbesondere der Gerichte ist, das innerstaatliche Recht auszulegen und anzuwenden – falls nötig in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht. Solange diese Auslegung nicht willkürlich oder offensichtlich unrichtig ist, beschränkt sich die Rolle des GH darauf sich zu vergewissern, ob diese Interpretation im Ergebnis mit der Konvention vereinbar ist. Überdies verlangt die EMRK auch, dass jede Freiheitsentziehung mit dem Zweck von Art. 5 EMRK vereinbar sein muss, nämlich dem Schutz des Einzelnen vor Willkür.

(64) Was den Begriff der Willkür auf diesem Gebiet betrifft, verweist der GH auf die in seiner Rechtsprechung dargelegten Grundsätze und betont, dass eine Freiheitsentziehung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK, um nicht als willkürlich gebrandmarkt zu werden, in gutem Glauben durchgeführt werden muss; sie muss eng mit dem Zweck der Verhinderung der unrechtmäßigen Einreise der Person in den Staat verbunden sein; Ort und Bedingungen der Anhaltung müssen angemessen sein, wobei zu bedenken ist, dass die Maßnahme nicht auf jene anwendbar ist, die strafbare Handlungen begangen haben, sondern auf Fremde, die – oft aus Furcht um ihr Leben – ihr Herkunftsland verlassen haben; und die Dauer der Anhaltung darf nicht jene überschreiten, die vernünftigerweise für den verfolgten Zweck erforderlich ist. Wie der GH weiters bemerkt, dürfen Mitgliedstaaten der EU eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie ein Antragsteller iSd. RL 2013/32/EU vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist.

(65) Die Anhaltung der Bf. in der Transitzone dauerte von 15.9.2015 bis 8.10.2015, also 23 Tage. Der Regierung zufolge waren § 71/A Abs. 1 und Abs. 2 des Asylgesetzes eine ausreichende rechtliche Grundlage für die Maßnahme. Diese Regeln verwiesen wiederum zurück auf § 5 desselben Gesetzes, wonach dem Grenzverfahren unterworfene Asylwerber nicht berechtigt waren, auf ungarischem Staatsgebiet zu bleiben oder Unterkunft in einer zugewiesenen Einrichtung zu beziehen.

(66) Der GH ist nicht überzeugt davon, dass diese Vorschriften mit ausreichender Präzision und Vorhersehbarkeit die Aussicht umschreiben, dass Asylwerber wie die Bf. verpflichtend in der Transitzone angehalten werden mussten – eine Maßnahme, die unter den gegebenen Umständen ungeachtet ihrer innerstaatlichen Einordnung eine Freiheitsentziehung darstellt. Der GH findet es wahrlich ziemlich schwierig, in den vorliegenden Bestimmungen irgendeinen Hinweis auf die Möglichkeit einer Anhaltung in der Transitzone zu finden. Das Vorbringen der Regierung, wonach der Aufenthalt der Bf. in der Transitzone, obwohl er keine Freiheitsentziehung dargestellt hätte, dennoch eine zwingende Grundlage im innerstaatlichen Recht hatte, wirft nur Zweifel auf hinsichtlich der Klarheit und Vorhersehbarkeit der fraglichen innerstaatlichen Bestimmungen.

(67) Jedenfalls bemerkt der GH, dass die Anhaltung der Bf. offensichtlich de facto erfolgte, also in Gestalt einer praktischen Anordnung. Diese Anordnung wurde nicht durch eine förmliche Entscheidung verkörpert, die rechtlich relevant und mit einer Begründung versehen gewesen wäre.

(68) Es mag sein, dass die der Anhaltung der Bf. zugrundeliegenden Motive jene waren, auf die sich die Regierung im Kontext des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK bezog, nämlich die Bekämpfung von Missbrauch des Asylverfahrens. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass den Bf. ohne irgendeine förmliche behördliche Entscheidung und nur anhand einer elastisch interpretierten allgemeinen gesetzlichen Bestimmung die Freiheit entzogen wurde – eine Vorgehensweise, die nach Ansicht des GH nicht den Anforderungen seiner Judikatur entspricht. Die Voraussetzungen von § 31A des Asylgesetzes waren nicht erfüllt und es wurde keine förmliche Entscheidung getroffen; überdies waren in § 71A keine besonderen Gründe für eine Anhaltung in der Transitzone genannt. [...]

(69) Die Anhaltung der Bf. kann folglich nicht als rechtmäßig iSv. Art. 5 Abs. 1 EMRK angesehen werden. Dementsprechend hat eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK stattgefunden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK

(70) Die Bf. brachten weiters vor, ihrer Freiheitsentziehung [...] hätte nicht durch eine angemessene gerichtliche Kontrolle abgeholfen werden können [...].

Zulässigkeit

(72) Der GH stellt fest, dass dieser Teil der Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

(75) [...] Die Anhaltung der Bf. bestand in einer de facto-Maßnahme, die auf keiner Entscheidung beruhte, in der es konkret um die Frage der Freiheitsentziehung gegangen wäre. [...]

(76) Der GH kommt daher zum Schluss, dass den Bf. kein Verfahren zur Verfügung stand, in dem »ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung« entscheiden hätte können.

(77) Folglich hat eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK stattgefunden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund der Bedingungen in der Transitzone Röszke

(78) Die Bf. behaupteten, die Bedingungen ihrer Anhaltung in der Transitzone Röszke hätten eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung begründet. [...]

Zulässigkeit

(79) Der GH stellt fest, dass dieser Teil der Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

(83) Der GH hatte bereits Gelegenheit zu bemerken, dass die Staaten an den Außengrenzen der EU derzeit mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Bewältigung des wachsenden Zustroms von Migranten und Asylsuchenden konfrontiert sind. Der GH kann aber seine ständige Rechtsprechung nur bekräftigen, wonach ein wachsender Zustrom von Migranten einen Staat angesichts des absoluten Charakters von Art. 3 EMRK nicht von seinen Verpflichtungen nach dieser Bestimmung befreien kann. Diese verlangt, dass Personen, denen die Freiheit entzogen wird, Bedingungen garantiert werden, die mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind. Dennoch wäre es gewiss gekünstelt, den Sachverhalt zu prüfen, ohne seinen allgemeinen Kontext zu berücksichtigen. Der GH wird daher bei seiner Prüfung neben anderen Faktoren bedenken, dass die von den Bf. erlittenen unbestrittenen Schwierigkeiten und Unannehmlichkeiten in erheblichem Maße aus der extrem schwierigen Situation resultierten, mit denen die Behörden zur gegenständlichen Zeit konfrontiert waren.

(84) Das CPT beschrieb in seinem Bericht [...] über den von 21.-27.10.2015 – also kurz nach dem Verlassen der Transitzone durch die Bf. – erfolgten Besuch in Ungarn akzeptable Bedingungen hinsichtlich der in Röszke verwendeten Wohncontainer. [...]

(85) Die Bf. wurden 23 Tage lang in einem circa 110 m2 großen umzäunten Gelände angehalten und es wurde ihnen ein Zimmer in einem [...] Container zugewiesen. [...] Auch wenn sich die Bf. über das Fehlen von Freizeit- und Kommunikationseinrichtungen beschwerten, gibt es keine Anzeichen dafür, dass die materiellen Zustände schlecht waren, insbesondere dass es an persönlichem Raum, Privatsphäre, Lüftung, natürlichem Licht oder Aufenthalten im Freien gefehlt hätte.

(88) Es trifft zu, dass es keine angemessenen rechtlichen Gründe für die Anhaltung der Bf. gab und dass das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Freiheitsentziehung zu dem Gefühl der Minderwertigkeit beigetragen haben mag, das unter den umstrittenen Bedingungen herrschte. Allerdings gibt es bei freiheitsentziehenden Maßnahmen ein unvermeidbares Element des Leidens und der Demütigung, das als solches keine Verletzung von Art. 3 EMRK begründet.

(89) Angesichts der zufriedenstellenden materiellen Bedingungen und der vergleichsweise kurzen Dauer kommt der GH zum Ergebnis, dass die gerügte Behandlung nicht das Mindestmaß an Schwere erreichte, das notwendig ist, um eine unmenschliche Behandlung iSv. Art. 3 EMRK zu begründen.

(90) Angesichts dieser Überlegungen stellt der GH keine Verletzung von Art. 3 EMRK fest (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 3 EMRK im Hinblick auf die Bedingungen in der Transitzone Röszke

(91) Die Bf. brachten vor, es habe keinen wirksamen Rechtsbehelf gegeben, mit dem sie sich über die Anhaltebedingungen in der Transitzone beschweren hätten können. [...]

Zulässigkeit

(92) Die Regierung wandte ein, die Bf. hätten diese Angelegenheit nicht in ihrer Beschwerde und sicher nicht binnen der Frist von sechs Monaten aufgeworfen. [...]

(94) [...] In ihrem Antrag auf eine vorläufige Maßnahme vom 25.9.2015, der dem GH rechtzeitig übermittelt wurde, brachten die Bf. vor, dass ihnen im Hinblick auf ihre Haftbedingungen in der Transitzone kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stehen würde. Da dieser Beschwerdepunkt dem GH vor der am 8.10.2015 erfolgten Abreise der Bf. aus der Transitzone zur Kenntnis gebracht wurde, muss die Einrede der Regierung verworfen werden.

(95) Der GH stellt weiters fest, dass dieser Beschwerdepunkt nicht offensichtlich unbegründet [...] oder aus einem anderen Grund unzulässig ist. Er ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).

In der Sache

(99) Der GH hat die Beschwerde unter dem materiellen Aspekt von Art. 3 EMRK hinsichtlich der Anhaltebedingungen für zulässig erklärt. Obwohl er aus den oben genannten Gründen keine Verletzung dieser Bestimmung festgestellt hat, ist er doch der Ansicht, dass diese von den Bf. erhobenen Rügen nicht offensichtlich unbegründet waren und schwerwiegende Sach- und Rechtsfragen aufwarfen, die eine Behandlung in der Sache erforderten. Die fraglichen Behauptungen waren daher »vertretbar« iSv. Art. 13 EMRK.

(100) [...] Die Regierung hat auf keine Rechtsbehelfe hingewiesen, mit denen sich die Bf. über die Bedingungen, unter denen sie in der Transitzone angehalten wurden, beschweren hätten können.

(101) Folglich hat eine Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 3 EMRK stattgefunden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK durch das Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung

(102) Die Bf. behaupteten, ihre ohne ausreichende verfahrensrechtliche Gewährleistungen erfolgte Ausweisung nach Serbien hätte sie dem Risiko eines Ketten-Refoulement ausgesetzt, das eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Zulässigkeit

(103) Die Regierung brachte vor, die Bf. könnten nicht behaupten, [...] Opfer einer Verletzung ihrer Rechte unter Art. 3 EMRK durch ihre Ausweisung nach Serbien zu sein, weil sie bereits nach Serbien zurückgekehrt wären, aber keine Beschwerde gegen diesen Staat wegen der Aufnahmebedingungen oder einer bevorstehenden Ausweisung in ein anderes Land erhoben hätten.

(107) Die bloße Tatsache, dass die Bf. bereits aus Ungarn abgeschoben wurden, befreit den GH nicht von seiner Verpflichtung, ihre Beschwerden unter Art. 3 EMRK zu prüfen, da weder eine Anerkennung einer Verletzung stattgefunden hat noch den Bf. irgendeine Wiedergutmachung geleistet wurde. Die Bf. haben daher ihren Status als Opfer iSv. Art. 34 EMRK behalten. Der GH stellt weiters fest, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

(117) Der GH muss feststellen, ob die Bf. zur Zeit ihrer Abschiebung von Ungarn nach Serbien am 8.10.2015 vertretbar behaupten konnten, dass ihre Abschiebung [...] gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde.

(118) Wie der GH bemerkt, wurden die Bf. aufgrund des Regierungsdekrets aus Ungarn abgeschoben, das Serbien als sicheren Drittstaat nannte und eine diesbezügliche Vermutung begründete. Die individuelle Beurteilung ihrer Situation im Hinblick auf ein Risiko, dem sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien ausgesetzt sein könnten, fand unter diesen rechtlichen Umständen statt. Tatsächlich beinhaltete sie eine Umkehr der Beweislast zu Ungunsten der Bf. einschließlich der Bürde, das reale Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in einer Situation eines Ketten-Refoulement nach Serbien und dann nach Mazedonien und letztendlich möglicherweise nach Griechenland zu beweisen. Es obliegt jedoch den innerstaatlichen Behörden, von Amts wegen eine Einschätzung dieses Risikos vorzunehmen, wenn Informationen über ein solches Risiko aus einer großen Zahl von Quellen verfügbar sind. Die ungarischen Behörden unterließen es nicht nur, diese Einschätzung bei der Bestimmung der individuellen Risiken vorzunehmen, sondern sie weigerten sich sogar, die vom Anwalt vorgelegten Informationen zu berücksichtigen, und beschränkten ihre Begründung auf die Position des Regierungsdekrets Nr. 191/2015.

(119) Bemerkenswert ist dabei, dass Art. 31 Abs. 8 lit. b, Art. 33, Art. 38 Abs. 1 und Art. 43 der RL 2013/32/EU beschleunigte Verfahren bzw. Verfahren an der Grenze für Asylsuchende aus einem »sicheren Herkunftsland« vorsehen. Allerdings kann der GH, was die Frage betrifft, ob und in welchem Ausmaß das ungarische Recht diesen Bestimmungen entspricht, sich nicht darauf einlassen zu prüfen, wie die innerstaatlichen Behörden das Recht der Europäischen Union umsetzen.

(120) Wie der GH bemerkt, wurde Serbien zwischen Jänner 2013 und Juli 2015 von Ungarn nicht als sicherer Drittstaat angesehen. Dies entsprach Berichten internationaler Institutionen über Mängel im Asylverfahren in Serbien. Die Gesetzesänderung von 2015 brachte allerdings eine abrupte Änderung der ungarischen Haltung gegenüber Serbien im Hinblick auf die Asylverfahren. Der geänderte Standpunkt der ungarischen Behörden in dieser Angelegenheit wirft die Frage auf, ob sie eine substantielle Besserung der Asylwerbern in Serbien gewährten Garantien widerspiegelt. Es wurden jedoch seitens der Regierung keine überzeugenden Erklärungen oder Gründe für diese Haltungsänderung vorgebracht, insbesondere im Hinblick auf die vom UNHCR und angesehenen internationalen Menschenrechtsorganisationen noch im Dezember 2016 geäußerten Vorbehalte.

(121) Für den GH ist dies von besonderer Bedeutung, da die Bf. über Mazedonien, Serbien und Griechenland nach Ungarn gelangten. Wie der GH feststellt, forderte der UNHCR die Staaten 2012 auf, Asylsuchende nicht nach Serbien abzuschieben, vor allem weil es in diesem Land an einem fairen und effektiven Asylverfahren fehlte und ein reales Risiko bestand, dass Asylsuchende kurzerhand nach Mazedonien abgeschoben würden.

(122) Im Hinblick auf das letztgenannte Land stellte der UNHCR 2015 fest, dass trotz positiver Entwicklungen in der Praxis weiterhin bedeutende Schwächen im Asylverfahren bestanden; dass das Land nicht in der Lage war, den Zugang von Asylsuchenden zu einem fairen und effektiven Asylverfahren sicherzustellen; und dass dieses unangemessene Asylverfahren selbst für die Minderheit von Asylwerbern, die im Land bleiben, um den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, in niedrigen Anerkennungsquoten resultierte. Obwohl der UNHCR feststellte, dass im Land ankommende Asylsuchende seit der im Juni 2015 erfolgten Einführung eines Verfahrens an der Grenze zur Registrierung der Absicht, einen Asylantrag zu stellen, vor der Gefahr des Refoulement geschützt wurden, muss der GH feststellen, dass die ungarischen Behörden ungeachtet der Mängel im Verfahren und der sehr niedrigen Anerkennungsrate in Mazedonien nicht versuchten auszuschließen, dass die durch Serbien zurückgebrachten Bf. weiter nach Griechenland abgeschoben werden könnten.

(123) Was Griechenland betrifft, hat der GH [in M. S. S./B und GR] festgestellt, dass die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende einschließlich der Verfahrensmängel eine Verletzung von Art. 3 alleine und iVm. Art. 13 EMRK begründeten. Obwohl jüngere Entwicklungen eine Verbesserung bei der Behandlung von Asylsuchenden in Griechenland zeigen, die der allmählichen Wiederaufnahme von Überstellungen in dieses Land zuträglich ist, war dies zur gegenständlichen Zeit noch nicht der Fall.

(124) Auch wenn der GH über diese Mängel besorgt ist, ist es im vorliegenden Fall nicht notwendig, über das Bestehen einer strukturellen Gefahr einer Misshandlung in den genannten Ländern zu entscheiden, weil das von den ungarischen Behörden angewandte Verfahren nicht angemessen war, um den gebotenen Schutz vor einem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu gewährleisten. Insbesondere stützten sie sich auf einen schematischen Verweis auf die Regierungsliste der sicheren Drittstaaten, ließen die Länderberichte und andere von den Bf. vorgelegte Beweise unbeachtet und bürdeten ihnen eine unfaire und übermäßige Beweislast auf. Überdies beobachtet der GH, dass der ErstBf. aufgrund eines Fehlers mit der Unterstützung eines Dolmetschers für Dari – einer Sprache, die er nicht spricht – befragt wurde und ihm die Asylbehörde ein Informationsblatt über das Asylverfahren in Dari aushändigte. Als Konsequenz waren seine Chancen, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen und die Details seiner Flucht aus dem Herkunftsland zu erklären, extrem eingeschränkt. Obwohl die Bf. Analphabeten sind, war die gesamte Information über das Asylverfahren, die sie erhielten, in einem Informationsblatt enthalten. Es scheint daher, dass es die Behörden verabsäumten, die Bf. ausreichend über das Verfahren zu informieren. Dies wurde noch durch die Tatsache verschärft, dass sie ihren Anwalt vor der Gerichtsverhandlung nicht treffen konnten, um ihre Fälle im Detail zu besprechen. Außerdem wurde eine Übersetzung der Entscheidung in ihrem Fall ihrem Anwalt erst zwei Monate nach Ergehen der relevanten Entscheidung zugestellt, als sie sich bereits seit zwei Monaten außerhalb Ungarns aufhielten.

(125) Angesichts der obigen Überlegungen findet der GH, dass die Bf. nicht in den Genuss effektiver Garantien kamen, die sie davor geschützt hätten, einem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung [...] ausgesetzt zu werden. Folglich hat eine Verletzung von Art. 3 EMRK stattgefunden (einstimmig).

Zur weiteren behaupteten Verletzung der EMRK

(126) Die Bf. rügten auch [...], dass ihnen kein effektiver innerstaatlicher Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden wäre, um ihre Ausweisung nach Serbien zu bekämpfen.

(127) Angesichts der Feststellung, dass die Ausweisung der Bf. nach Serbien eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründete, erachtet es der GH nicht als notwendig, gesondert über die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde unter Art. 13 iVm. Art. 3 EMRK zu entscheiden (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

Je € 10.000,– an jeden der beiden Bf. für immateriellen Schaden; € 8.705,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Amuur/F v. 25.6.1996 = EuGRZ 1996, 577 = ÖJZ 1996, 956

Riad und Idiab/B v. 24.1.2008 = NL 2008, 14

Saadi/GB v. 29.1.2008 (GK) = NL 2008, 18

M. S. S./B und GR v. 21.1.2011 (GK) = NLMR 2011, 26 = EuGRZ 2011, 243

Lokpo und Touré/H v. 22.9.2011

Austin u.a./GB v. 15.3.2012 (GK) = NLMR 2012, 80

Khlaifia u.a./I v. 15.12.2016 (GK) = NLMR 2016, 511

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 14.3.2017, Bsw. 47287/15, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2017, 117) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/17_2/Ilias u. Ahmed.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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