17Os29/16t•OGH 17Os29/16t
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2017 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon.Prof. Dr. Kirchbacher, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jorda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nikolas H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Juni 2016, GZ 162 Hv 133/13m31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nikolas H***** im zweiten Rechtsgang (vgl zum ersten 17 Os 12/15s) erneut des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er zwischen 5. August und 5. September 2011 mit dem Vorsatz, dadurch die Gemeinde Wien an ihrem Recht auf Parkraumbewirtschaftung und auf Einhebung der Parkometerabgabe (§ 45 Abs 4 und 4a StVO iVm §§ 2 und 4 Wr. Pauschalierungsverordnung) zu schädigen, den abgesondert verfolgten Manuel Ho*****, der als Vertragsbediensteter der Stadt Wien für die Ausstellung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs 4 StVO (iVm § 43 Abs 2a Z 1 StVO; [„Parkpickerl“]) zuständig war, mithin einen (im strafrechtlichen Sinn) Beamten der Gemeinde Wien, (wissentlich) dazu bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), seine Befugnis, im Namen der Gemeinde als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch zu missbrauchen, dass er „Parkpickerl“ ohne entsprechenden formellen Antrag sowie (damit einhergehend) ohne Prüfung der von der Gemeinde Wien im Sinn einer effektiven und zielführenden Parkraumbewirtschaftung erstellten Voraussetzungen herstellte, indem er Kevin W***** als Mittelsmann des Manuel Ho***** das Kennzeichen seines Fahrzeugs samt gewünschtem Bezirk und Gültigkeitsdauer des „Parkpickerls“ von einem Jahr mitteilte.
Die dagegen aus den Gründen der Z 5, 5a, 9 lit a und 10a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist im Recht.
Zutreffend zeigt die Mängelrüge offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der– hinreichend deutlichen (vgl US 5 f und 12) – Feststellungen zum Wissen des Beschwerdeführers um (zumindest vorsätzlichen) Fehlgebrauch der Befugnis des unmittelbaren Täters im Zeitpunkt der Bestimmungshandlung (der Bestellung des Parkklebers) auf.
Begründend führte das Erstgericht dazu im Wesentlichen aus (US 8 f), der Beschwerdeführer habe (bereits im Tatzeitpunkt) gewusst, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 4 StVO iVm § 43 Abs 2a Z 1 StVO nicht erfülle, derartige Bewilligungen samt Ausgabe von (Original-)Parkklebern nur von Bediensteten magistratischer Bezirksämter auf Basis eines (von ihm nicht gestellten) förmlichen Antrags erteilt werden dürften und (seine Kontaktperson) Kevin W***** kein solcher Bediensteter sei. Die in diesem Zusammenhang entscheidende Annahme, der Beschwerdeführer sei bereits bei der Bestellung davon ausgegangen, über Kevin W***** einen echten (nicht bloß gefälschten), von einem Magistratsbediensteten unter Fehlgebrauch seiner Befugnis hergestellten Parkkleber zu bekommen, stützten die Tatrichter auf folgende weitere Überlegungen: Der Beschwerdeführer habe zusammen mit dem Parkkleber weder einen Bescheid noch eine Zahlungsbestätigung erhalten und er habe den ihm übergebenen Parkkleber – nachdem er ihn mit anderen verglichen habe – als echt eingeschätzt und auf der Windschutzscheibe seines Fahrzeugs angebracht.
Wie die Mängelrüge richtig einwendet, bieten diese (durchwegs nach dem inkriminierten Verhalten liegenden) Umstände keine ausreichende Grundlage für– ohne Verstoß gegen Logik oder Empirie (vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 444 ff) gezogene – Schlüsse auf den tataktuellen Wissensstand des Beschwerdeführers (in Bezug auf den erwarteten Erhalt eines unter Befugnisfehlgebrauch hergestellten OriginalParkklebers). Dies ist umso mehr von Bedeutung, als es das Erstgericht ausdrücklich ablehnte, eine Feststellung dahingehend zu treffen, dass Kevin W***** dem Beschwerdeführer anlässlich der Bestellung von seinem Kontakt zu einem Magistratsbediensteten erzählt habe (US 8 f [vgl dazu schon 17 Os 12/15s]). Schließlich bietet auch der in diesem Zusammenhang gegebene Verweis auf die Verantwortung des Beschwerdeführers (US 9 iVm ON 14 S 39) keine taugliche Basis für die bekämpften Konstatierungen. Dieser gab nämlich bloß an, sich keine Gedanken darüber gemacht zu haben, wie und von wem der Parkkleber hergestellt würde, und schloss mit der Feststellung: „Es war ein Originalpickerl.“
Dieser Begründungsmangel erfordert die (neuerliche) Aufhebung des Urteils bei der nichtöffentlichen Beratung samt Anordnung einer neuen Hauptverhandlung und Verweisung der Sache an das Erstgericht (§ 285e StPO).
Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
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