OGH 14Ns10/17g

14Ns10/17gObergericht01.03.2017

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns10/17g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0140NS00010.17G.0301.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. März 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Dr. Maria Anna Susanna L***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 9 U 65/16z des Bezirksgerichts Thalgau, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Purkersdorf delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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