OGH 14Os13/17v

14Os13/17vObergericht28.02.2017

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os13/17v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00013.17V.0228.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Februar 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Samuel H***** wegen vorläufigen Absehens vom Vollzug einer Freiheitsstrafe wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots, AZ 15 BE 354/16f des Landesgerichts St. Pölten, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 5. Oktober 2016, AZ 17 Bs 279/16b, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Strafgefangenen Samuel H***** gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 29. August 2016, GZ 15 BE 354/16f5, mit dem sein Antrag auf vorläufiges Absehen vom Vollzug einer Freiheitsstrafe wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit abgewiesen worden war, nicht Folge.

Die dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts keinen weiteren Rechtszug vorsieht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

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