OGH 1Ob2/17a

1Ob2/17aObergericht27.02.2017

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Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob2/17a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00002.17A.0227.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** AG, , vertreten durch Dr. Emilio Stock und Mag. Gerhard Endstrasser, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei R K*****, vertreten durch Mag. Hubertus Rohracher, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen 16.187,58 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. November 2016, GZ 3 R 227/16b29, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 7. April 2016, GZ 1 C 354/15d19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rücknahme der Revision wird zur Kenntnis genommen.

Begründung:

Begründung

Vor einer Entscheidung über seine außerordentliche Revision erklärte der Beklagte deren Rücknahme (§ 513 iVm § 484 Abs 1 ZPO).

Das Verfahren ist damit beendet. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

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