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8Nc5/17b•OGH 8Nc5/17b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Mag. WeixelbraunMohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** K*****, vertreten durch Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B***** B*****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 24.995,14 EUR sA, im Verfahren AZ 4 Ob 32/17k den
Beschluss
gefasst:
Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist als Mitglied des 4. Senats im Verfahren über den zu AZ 4 Ob 32/17k erhobenen Revisionsrekurs ausgeschlossen.
Begründung:
In der im Spruch genannten Rechtssache hat der 4. Senat des Obersten Gerichtshofs über den Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. 11. 2016, AZ 1 R 152/16d, zu entscheiden.
Das Mitglied dieses Senats Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** war als seinerzeitiger Richter des Oberlandesgerichts Wien an der Erlassung des angefochtenen Beschlusses beteiligt.
Nach § 20 Z 5 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen ausgeschlossen, in denen sie bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung teilgenommen haben.
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