OGH 15Os139/16d

15Os139/16dObergericht15.02.2017

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os139/16d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00139.16D.0215.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jorda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 15 Hv 1/93 des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Oktober 2016, AZ 21 Bs 281/16a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Gebhard S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 23. August 2016, GZ 15 Hv 1/93531, mit dem ein Wiederaufnahmeantrag des Genannten abgewiesen worden war, nicht Folge.

Seine dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil gegen die

Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§

89 Abs 6 StPO).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.