OGH 1Ob242/16v

1Ob242/16vObergericht10.02.2017

Regest

Unterhaltsrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob242/16v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00242.16V.0210.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj M***** M*****, geboren am ***** 2007, über den Revisionsrekurs des Vaters Mag. C***** M*****, vertreten durch Mag. Dr. Dieter Stibi, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Juli 2016, GZ 45 R 269/16s164, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 25. März 2016, GZ 23 Pu 126/11p155, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der (geldunterhaltspflichtige) Vater bezieht ein durchschnittliches Nettomonatseinkommen von 1.917 EUR; er ist zur Leistung monatlichen Unterhalts von 275 EUR an seinen Sohn verpflichtet und hat eine weitere gesetzliche Sorgepflicht gegenüber einer volljährigen Tochter im Ausmaß von 350 EUR monatlich. Im Obsorgeverfahren wurde eine psychotherapeutische Behandlung des Sohnes empfohlen, mit der beide Eltern einverstanden waren. Die allein mit der Obsorge betraute Mutter bemühte sich, einen kostenlosen Therapieplatz zu finden, was ihr jedoch nicht gelang. Sie nahm daraufhin eine bereits im Obsorgeverfahren diskutierte Einrichtung in Anspruch, die ein Entgelt von insgesamt 239 EUR in Rechnung stellte.

Die Vorinstanzen erkannten den Vater schuldig, dem Kind zur Deckung seines Sonderbedarfs den Betrag von 239 EUR zu zahlen. Angesichts der Einkommensverhältnisse und Unterhaltspflichten des Vaters liege der beantragte Sonderbedarf jedenfalls im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit; der laufende monatliche Unterhalt liege erheblich unter dem Regelbedarf von 326 EUR. Auch wenn grundsätzlich die den Unterhaltsschuldner weniger belastende Alternative für die Deckung eines Sonderbedarfs den Vorzug genieße, sei der Beweis erbracht worden, dass auch kostengünstigere bzw kostenlose Therapien gesucht worden waren. Es sei nachvollziehbar, dass nach deren Ablehnung um einen Therapieplatz bei einem vom Pflegschaftsgericht empfohlenen Verein angefragt worden sei. Kosten für Therapien zur Bewältigung der Trennung/Scheidung der Eltern stellten einen deckungspflichtigen Sonderbedarf dar. Aufgrund der offenbaren Dringlichkeit sei es nachvollziehbar, dass nicht mehrere Wochen für eine alternative Therapieplatzsuche aufgewendet worden seien. Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs letztlich für zulässig, weil gesicherte oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, welche Anstrengungen im Hinblick auf das Eruieren kostenloser Alternativen zu tätigen seien und wie viel Zeit dafür aufzuwenden sei, bevor eine kostenpflichtige Alternative gewählt werden dürfe.

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig, weil darin keine im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen wird.

Dass die Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Unterstützung für den Sohn in der Trennungssituation der Eltern angezeigt war, wird vom Revisionsrekurswerber gar nicht in Zweifel gezogen. Er hatte sich auch im Obsorgeverfahren mit der empfohlenen psychotherapeutischen Unterstützung einverstanden erklärt.

Wie er in seinem Rechtsmittel selbst ausführt, hat die Therapie im Zeitraum März bis Juni 2015 stattgefunden, sodass über vier Monate durchschnittlich Kosten von rund 60 EUR angefallen sind. Daran, dass der Vater angesichts der festgestellten Einkommensverhältnisse und Unterhaltspflichten in der Lage gewesen wäre, diesen Sonderbedarf zu finanzieren, kann kein Zweifel bestehen; seine wiederholte Behauptung, er lebe an der Armutsgrenze, ist unverständlich. Unter den gegebenen Umständen, insbesondere der anzunehmenden Dringlichkeit einer raschen Aufnahme der psychologischen Unterstützung des Sohnes, stellt sich die Frage nicht, ob es dem Kind in anderen Konstellationen unter Bedachtnahme auf die finanzielle Situation des Unterhaltspflichtigen zumutbar sein könnte, intensiver nach (noch) kostengünstigeren Unterstützungsmöglichkeiten zu suchen oder mit dem Beginn einer solchen Therapie noch zuzuwarten.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 73 Abs 1 AußStrG).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.