AUSL EGMR Bsw67259/14

Bsw67259/14Übriges Gericht09.02.2017

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw67259/14

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2017

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Selmani u.a. gg. Mazedonien, Urteil vom 9.2.2017, Bsw. 67259/14.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 10 EMRK - Entfernung von Journalisten aus dem Parlament während Tumult unter den Abgeordneten.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Je € 5.000,– an jeden der Bf. für immateriellen Schaden (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Bei den sechs Bf. handelt es sich um akkreditierte Journalisten, die befugt waren, aus dem nationalen Parlament zu berichten.

Am 24.12.2012 kam es im Zuge der Debatte über das Budgetgesetz für 2013, die schon im Vorfeld großes mediales und öffentliches Interesse auf sich gezogen hatte, zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen Vertretern der Regierungspartei und der Opposition. Im Lauf der Debatte näherten sich einige oppositionelle Abgeordnete dem Pult des Vorsitzenden und begannen, auf dieses einzuschlagen. Kurz darauf geleiteten Sicherheitsbeamte den Vorsitzenden aus dem Saal und begannen, die oppositionellen Abgeordneten gewaltsam zu entfernen. Gleichzeitig betraten vier Sicherheitsbeamte die Galerie, von der aus die Bf. und andere Journalisten über das Geschehen berichtet hatten, und forderten alle Anwesenden auf, die Galerie zu verlassen. Als sich die Bf. weigerten, wurden sie gewaltsam entfernt.

Wie der Vorsitzende am 26.12. gegenüber den Medien erklärte, hatte er die Räumung der Galerie aus Sicherheitsgründen angeordnet. Die »Abteilung für Kontrolle und professionelle Standards« des Innenministeriums führte eine Untersuchung durch, die zu dem Ergebnis kam, dass die Räumung der Galerie aus Sicherheitsgründen erfolgt wäre, weil der Tumult im Plenarsaal angedauert hätte und es in der Zwischenzeit auch vor dem Parlament zu Protesten gekommen wäre. Die Sicherheitsbeamten hätten daher ihre rechtmäßigen Befugnisse nicht überschritten.

Ein vom Staatspräsidenten eingesetzter ad hoc-Untersuchungsausschuss kam zum Ergebnis, das Vorgehen gegen die Journalisten hätte sie in ihrem Recht auf Informationsfreiheit verletzt.

Die Bf. wandten sich daraufhin mit einer Beschwerde an das Verfassungsgericht. Nach Durchführung einer Verhandlung in Abwesenheit der Bf. wies das Verfassungsgericht die Beschwerde am 16.4.2015 als unbegründet ab. Nach seinen Feststellungen hatte der Vorsitzende wegen des anhaltenden Tumults und der damit verbundenen Gefährdung die Sicherheitsbeamten aufgefordert, die Ordnung wiederherzustellen. Die Beamten hätten die Räumung der Galerie angeordnet, um die Journalisten zu schützen. Diese hätten die Ereignisse über eine Videoübertragung vom Presseraum aus verfolgen können. Zudem wäre eine Aufzeichnung der gesamten Sitzung im Internet abrufbar.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf eine mündliche Verhandlung) und von Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK

(25) Die Bf. rügten [...] das Fehlen einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Verfassungsgericht. [...]

Zur Zulässigkeit

Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK

(27) Ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen Einrede der Regierung erachtet es der GH als notwendig, sich der Frage der Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK zu widmen, da diese seine Jurisdiktion ratione materiae betrifft. Er bemerkt, dass Art. 16 Abs. 3 der Verfassung die Freiheit garantiert, Informationen zu erhalten und zu verbreiten. Die Freiheit der Presse, über parlamentarische Verfahren zu berichten, wird in der Geschäftsordnung des Parlaments näher ausgeführt. Dies reicht für den GH aus, um zur Schlussfolgerung zu gelangen, dass das innerstaatliche Recht das Recht akkreditierter Journalisten anerkennt, aus dem Parlament zu berichten. Von der Galerie des Parlaments zu berichten war für die Bf. [...] notwendig für die Ausübung ihres Berufs und für die Information der Öffentlichkeit über seine Arbeit. Das Verfassungsgericht [...] scheint denselben Zugang zu vertreten. Unter solchen Umständen ist der GH der Ansicht, dass das Recht, von der Galerie des Parlaments zu berichten, [...] ein »zivilrechtlicher Anspruch« iSv. Art. 6 Abs. 1 EMRK ist.

Fehlen eines erheblichen Nachteils

(30) Diese Einrede betrifft den Kern der Beschwerde [unter Art. 6 Abs. 1 EMRK]. Sie kann daher auf der Ebene der Prüfung in der Sache angemessener behandelt werden. [Der GH verbindet die Einrede daher mit der Entscheidung in der Sache (einstimmig)].

Schlussfolgerung

(31) Der GH sieht keinen anderen Grund dafür, diesen Beschwerdepunkt für unzulässig zu erklären. Er erachtet ihn auch nicht als offensichtlich unbegründet [...]. Daher muss er für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

(38) [...] Art. 55 der VerfO des Verfassungsgerichts sieht vor, dass über eine individuelle Verfassungsbeschwerde [...] in der Regel in einer öffentlichen Verhandlung in Anwesenheit der Parteien entschieden wird. [...]

(39) Es ist festzuhalten, dass der Fall der Bf. nur vom Verfassungsgericht geprüft wurde, das als Gericht erster und letzter Instanz handelte. Vor diesem prüfte keine andere gerichtliche Instanz den Fall. [...]

(40) Der Fall betraf die Beschwerde der Bf., ihre gewaltsame Entfernung von der Galerie des Parlaments habe ihr Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt. Der GH ist nicht der Ansicht, dass er sich wie von der Regierung behauptet ausschließlich auf Rechtsfragen bezog. Die Feststellungen des Verfassungsgerichts hinsichtlich der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der umstrittenen Maßnahme bezogen sich vielmehr auf Tatsachenfragen, die dieses Gericht prüfen musste. Obwohl die Entfernung der Bf. von der Galerie des Parlaments als solche zwischen den Parteien nicht umstritten war, beruhte die Entscheidung des Verfassungsgerichts auf Tatsachen, die von den Bf. bestritten wurden und die für den Ausgang des Verfahrens relevant waren. Diese Angelegenheiten waren weder technisch noch rein rechtlich.

(41) Die Bf. hatten daher ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor dem Verfassungsgericht. Der Gerichtsbarkeit wäre im Fall der Bf. besser gedient gewesen, wenn ihnen das Recht eingeräumt worden wäre, in einer Verhandlung vor dem Verfassungsgericht ihre persönlichen Erfahrungen zu schildern. [...] Es wurde jedoch keine mündliche Verhandlung durchgeführt, obwohl die Bf. ausdrücklich eine solche beantragt hatten. Außerdem gab das Verfassungsgericht keine Gründe dafür an, warum es eine Verhandlung als nicht erforderlich ansah.

(42) Angesichts dieser Feststellungen verwirft der GH die Verfahrenseinrede der Regierung (einstimmig) und stellt fest, dass keine besonderen Umstände vorlagen, die das Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen konnten.

(43) Folglich hat wegen des Fehlens einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Verfassungsgericht eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK stattgefunden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK

(44) Die Bf. rügten, ihre Entfernung von der Galerie des Parlaments habe ihre durch Art. 10 EMRK geschützten Rechte verletzt. [...]

Zulässigkeit

Opfereigenschaft der Bf.

(48) [...] Nach den umstrittenen Ereignissen setzte der Staatspräsident einen Untersuchungsausschuss ein [...]. Dieser Ausschuss verfasste einen Bericht über die Ereignisse vom 24.12.2012, in dem er unter anderem feststellte, dass »Journalisten von der Galerie des Parlaments entfernt wurden, was das Recht auf Freiheit der öffentlichen Information verletzte«. Selbst unter der Annahme, dass diese Erklärung als ausdrückliche oder implizite Anerkennung einer behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK durch eine staatliche Behörde angesehen werden kann, bietet sie nach Ansicht des GH keine Wiedergutmachung, wie dies nach seiner Rechtsprechung erforderlich wäre.

(49) [...] Die Bf. können [daher] behaupten, »Opfer« iSv. Art. 34 EMRK zu sein.

Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe

(53) [...] Die Regierung behauptete nicht, dass [die Verfassungsbeschwerde] unter den Umständen des vorliegenden Falls ineffektiv gewesen wäre. Sie brachte allerdings vor, die Bf. hätten stattdessen zivil-, straf- und verwaltungsrechtliche Rechtsmittel erheben sollen.

(54) [...] Wenn ein Rechtsbehelf verfolgt wurde, ist es nicht erforderlich, einen anderen Rechtsbehelf zu verwenden, der im Wesentlichen dasselbe Ziel hat. Es wurden keine Argumente vorgelegt, die darauf hindeuten würden, dass die von der Regierung angeführten Rechtsbehelfe weitere wesentliche Elemente hinzugefügt hätten, die durch die Verwendung der Verfassungsbeschwerde [...] nicht verfügbar gewesen wären. Außerdem wäre es unangemessen formalistisch, von den Bf. den Rückgriff auf einen Rechtsbehelf zu verlangen, zu dessen Nutzung sie nicht einmal das Verfassungsgericht verpflichtete.

(55) Folglich kann dieser Beschwerdeteil nicht wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe [...] für unzulässig erklärt werden.

Schlussfolgerung

(56) Der GH kommt zum Schluss, dass dieser Beschwerdepunkt nicht offensichtlich unbegründet [...] ist. Kein anderer Unzulässigkeitsgrund wurde festgestellt. Daher muss er für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

(61) Die Parteien sind sich darin einig, dass die Entfernung der Bf. von der Galerie des Parlaments, von wo sie über das parlamentarische Verfahren und die folgenden Zwischenfälle im Saal berichteten, einen Eingriff in das Recht der Zweitgenannten auf Meinungsäußerungsfreiheit [...] darstellte. Der GH stimmt dem zu.

(65) [...] Das Verfassungsgericht stellte in seiner Entscheidung vom 16.4.2014 fest, dass die Entfernung der Bf. von der Galerie des Parlaments auf Art. 43 des Parlamentsgesetzes und Art. 91-94 der Geschäftsordnung des Parlaments beruhte. Nach diesen Bestimmungen war der Vorsitzende für die Aufrechterhaltung der Ordnung während des parlamentarischen Verfahrens verantwortlich. Tatsächlich befahl er dem speziellen Sicherheitsdienst des Parlaments, Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung zu ergreifen. Diese Bestimmungen galten [...] nach der Auslegung des Verfassungsgerichts auch für die Journalisten auf der Galerie.

(66) [...] Es ist in erster Linie Sache der innerstaatlichen Behörden, insbesondere der Gerichte, das innerstaatliche Recht auszulegen und anzuwenden. Obwohl die oben genannten Regeln keine ausdrücklichen Bestimmungen enthalten, die es Sicherheitsbeamten erlauben würden, akkreditierte Journalisten von der Galerie des Parlaments zu entfernen, ist es nicht abwegig, dass eine solche Befugnis der Aufrechterhaltung des ordentlichen Funktionierens des Parlaments innewohnte. Der GH sieht keine Anzeichen dafür, dass die Feststellungen des Verfassungsgerichts willkürlich oder offensichtlich unvernünftig gewesen wären. Dementsprechend ist er nicht der Ansicht, dass die Bf. nicht in der Lage gewesen wären, in einem vernünftigen Grad vorherzusehen, dass das Einschreiten der Sicherheitsbeamten unter bestimmten Umständen auch die Fähigkeit von Journalisten beeinträchtigen konnte, von der Galerie zu berichten.

(67) Vor diesem Hintergrund ist der GH überzeugt, dass die relevanten Bestimmungen [...], die öffentlich zugänglich waren, den erforderlichen Grad der Präzision und Vorhersehbarkeit erreichten und der Eingriff somit »gesetzlich vorgesehen« war.

(69) Der GH ist davon überzeugt, dass der Eingriff die legitimen Ziele der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und der Aufrechterhaltung der Ordnung verfolgte.

(74) [...] Der GH erinnert [...] daran, dass Parlamente berechtigt sind zu reagieren, wenn ihre Mitglieder undiszipliniertes Verhalten an den Tag legen, wodurch das normale Funktionieren der Gesetzgebung gestört wird. Dies ist so, weil eine geordnete Debatte im Parlament letztendlich dem politischen und legislativen Prozess, den Interessen aller Mitglieder der Legislative, denen sie die gleichberechtigte Teilnahme am parlamentarischen Verfahren erlaubt, und den Interessen der Gesellschaft als Ganzes dient.

(75) Die Unruhe in der Parlamentskammer und die Art, wie die Behörden damit umgingen, waren Angelegenheiten von legitimem öffentlichem Interesse. Die Medien hatten daher die Aufgabe, Informationen über das Ereignis zu verbreiten und die Öffentlichkeit hatte ein Recht, solche Informationen zu erhalten. In diesem Zusammenhang verweist der GH auf seine Rechtsprechung betreffend die wichtige Rolle der Medien bei der Verbreitung von Informationen über den Umgang der Behörden mit öffentlichen Demonstrationen und der Eindämmung von Unruhen, die gleichermaßen auf die Umstände des vorliegenden Falls anwendbar ist. Er wiederholt, dass die Rolle der Medien als »Wachhund« in solchen Kontexten besondere Bedeutung gewinnt, weil ihre Anwesenheit eine Garantie dafür ist, dass die Behörden für ihr Verhalten gegenüber den Demonstranten und der Öffentlichkeit insgesamt [...] zur Rechenschaft gezogen werden können. Jeder Versuch, Journalisten vom Ort einer Demonstration zu entfernen, muss daher einer strengen Prüfung unterzogen werden. Dies gilt umso mehr, wenn Journalisten ihr Recht ausüben, Informationen über das Verhalten gewählter Abgeordneter im Parlament und über die Art und Weise, wie die Behörden mit Störungen umgehen, zu denen es während parlamentarischer Sitzungen kommt, zu verbreiten.

(76) Bei der Einschätzung, ob die Entfernung der Bf. von der Galerie durch den Sicherheitsdienst des Parlaments notwendig war, wird der GH bedenken, dass die im vorliegenden Fall abzuwägenden Interessen beide öffentlicher Art sind, nämlich das Interesse des Sicherheitsdiensts an der Aufrechterhaltung der Ordnung im Parlament und der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und das Interesse der Öffentlichkeit am Empfang von Informationen über eine Angelegenheit von allgemeinem Interesse. [...]

(78) Was die Proteste vor dem Parlamentsgebäude betrifft, [...] informierte die »Abteilung für Kontrolle und professionelle Standards« des Innenministeriums die Bf. [...] darüber, dass »Informationen vorlagen, wonach die Proteste [vor dem Parlamentsgebäude] eskalieren und Polizeiabsperrungen durchbrochen werden könnten. All dies bedrohte die Sicherheit im Parlament.« Der GH findet es in Anbetracht des Fehlens jeglicher weiterer Informationen schwierig, irgendwelche Schlussfolgerungen über die Tatsachen zu ziehen, aufgrund derer diese Einschätzung getroffen wurde. Darüber hinaus bemerkt er, dass das Verfassungsgericht [...] darauf nicht einging. [...] In jedem Fall nimmt der GH gebührend zur Kenntnis, dass die Bf. ungeachtet der angeblichen Bedrohung der »Sicherheit im Parlament« von der Galerie entfernt wurden und nicht aus dem Gebäude.

(80) Während der Unruhe in der Parlamentskammer waren die Bf. passive Zuschauer, die lediglich ihrer Arbeit nachgingen und die Ereignisse beobachteten. Wie die Regierung einräumte, hatten sie sich nicht an den Störungen beteiligt oder dazu beigetragen. Folglich stellten sie keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die Ordnung in der Kammer [...] dar.

(81) Es ist unbestritten, dass sich die Bf. weigerten, auf Anordnung der Sicherheitsbeamten die Galerie zu verlassen. [...] Der GH erachtet es dennoch als erwähnenswert, dass die Entfernung der Bf. von der Galerie nicht die Folge ihrer Weigerung war, den Anordnungen des parlamentarischen Sicherheitsdiensts zu entsprechen [...], sondern ihre Ursache in der von diesem Dienst getroffenen Risikoeinschätzung hatte, wonach die weitere Anwesenheit der Bf. auf der Galerie eine Gefahr für ihr Leben und ihre körperliche Unversehrtheit begründete. [...]

(82) Der GH bemerkt, dass sich die Bf. »von der Situation nicht bedroht fühlten«. Obwohl ihre Auffassung über den Ernst der Situation wichtig ist, sollten Maßnahmen, die von Exekutivbeamten zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit anderer getroffen werden, nicht vom Wunsch des potentiellen Opfers abhängen.

(83) Allerdings sieht der GH kein Anzeichen dafür, dass das ordnungsstörende Verhalten der Abgeordneten in der Kammer das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der Bf. gefährdet hätte. Ihm wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass der Tumult in der Kammer gewalttätig gewesen wäre und dass irgendjemand in der Kammer oder sonstwo in Folge dieses Tumults eine Verletzung erlitten hätte. [...]

(84) Zuletzt stellt der GH fest, dass die Parteien widersprüchliche Schilderungen darüber vorlegten, ob die Bf. nach ihrer Entfernung von der Galerie in der Lage waren, den Ereignissen in der Kammer zu folgen. Der GH erinnert an die Feststellung des Verfassungsgerichts [...], wonach die Journalisten die Liveübertragung [...] vom Pressezentrum aus verfolgen konnten und die Plenardebatte [...] zur Gänze auf der Website des Parlaments abrufbar war [...]. Auch wenn der GH keinen Grund hat, diese Tatsachenfeststellungen anzuzweifeln, bringen sie seiner Ansicht nach nicht angemessen zum Ausdruck, ob die Bf. effektiv in der Lage waren, die vorhersehbare Entfernung von oppositionellen Abgeordneten durch den Sicherheitsdienst des Parlaments zu beobachten, die [...] eine Angelegenheit von legitimem öffentlichem Interesse war. Überdies brachte die Entfernung der Bf. unmittelbare nachteilige Auswirkungen mit sich, die sie unverzüglich daran hinderten, direkte, auf ihren persönlichen Erfahrungen beruhende Kenntnisse aus erster Hand über die Ereignisse zu gewinnen, die sich in der Kammer entwickelten, und damit über den uneingeschränkten Kontext, in dem die Behörden damit umgingen. Dies waren wichtige Elemente der Ausübung der journalistischen Aufgaben der Bf., derer die Öffentlichkeit unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht beraubt hätte werden dürfen.

(85) Vor diesem Hintergrund ist der GH der Ansicht, dass es die Regierung verabsäumte, überzeugend darzulegen, dass die Entfernung der Bf. von der Galerie in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war [...]. Auch wenn die vom Verfassungsgericht genannten Gründe relevant waren, können sie [...] nicht als ausreichend angesehen werden, um die Entfernung der Bf. von der Galerie zu rechtfertigen.

(86) Folglich hat eine Verletzung von Art. 10 EMRK stattgefunden (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

Je € 5.000,– an jeden der Bf. für immateriellen Schaden (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Vuckovic/SRB v. 25.3.2014 (GK) = NLMR 2014, 155

Pentikäinen/FIN v. 20.10.2015 (GK) = NLMR 2015, 442

Karácsony u.a./H v. 17.5.2016 (GK) = NLMR 2016, 259

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 9.2.2017, Bsw. 67259/14, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2017, 41) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/17_1/Selmani.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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