12Ns3/17p•OGH 12Ns3/17p
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Februar 2017 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Frank F***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 7 U 152/16z des Bezirksgerichts Neunkirchen über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Feldkirch delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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