Bsw42387/13•AUSL EGMR Bsw42387/13
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache K2 gg. das Vereinigte Königreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 7.02.2017, Bsw. 42387/13.
Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK - Entzug der Staatsbürgerschaft und Ausschluss vom Staatsgebiet wegen terroristischer Aktivitäten.
Unzulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Dem im Sudan geborenen Bf. war im Jahr 2000 die britische Staatsbürgerschaft verliehen worden.
2009 wurde er verhaftet und wegen Störung der öffentlichen Ordnung angeklagt. Er wurde gegen Kaution entlassen, verließ Großbritannien allerdings im Oktober, nachdem er zur Bezahlung der Kaution aufgefordert worden war. Er gibt an, direkt in den Sudan gereist zu sein, laut Erklärung der britischen Innenministerin vor dem »Special Immigration Appeal Tribunal« (SIAC) sei er geheimdienstlichen Erhebungen zufolge jedoch zuerst mit zwei Extremisten nach Somalia gereist, wo er an terroristischen Aktivitäten von Al-Shabaab – einer in Ostafrika operierenden dschihadistischen Terroristengruppe – teilgenommen habe, bevor er in der Folge im April oder Mai 2010 in den Sudan weitergereist sei.
Mit Schreiben vom 11.6.2010 setzte die Innenministerin den Bf. über ihre Absicht in Kenntnis, eine auf § 40 Abs. 2 britisches Staatsbürgerschaftsgesetz 1981 fußende Anordnung zu erlassen, wonach ihm die britische Staatsbürgerschaft aus Gründen des Gemeinwohls entzogen werde. Am 14.6.2010 unterzeichnete sie diese. Noch am selben Tag verständigte die Innenministerin den Bf. über ihre Entscheidung, von ihrem Vorrecht gemäß common law Gebrauch zu machen und ihn wegen der Beteiligung an terroristischen Aktivitäten und Verbindungen zu islamischen Extremisten vom Territorium des Vereinigten Königreichs auszuschließen.
Die Anfechtung beider Entscheidungen durch den Bf. vor dem High Court und dem Court of Appeal sowie dem SIAC blieb erfolglos.
Rechtsausführungen:
Laut dem Bf. würden die Entscheidungen, ihm die britische Staatsbürgerschaft zu entziehen und ihn vom Vereinigten Königreich auszuschließen, sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzen [...]. Ferner würde es für ihn keine ausreichenden prozessualen Garantien zum effektiven Schutz seiner Rechte nach Art. 8 EMRK geben, da er nur sehr eingeschränkten Einblick in den »nationalen Sicherheitsfall« bekommen habe und es ihm nicht möglich gewesen sei, an den Verfahren effektiv teilzunehmen.
Der Bf. behauptet ferner eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) iVm. Art. 8 EMRK, da er im Vergleich zu britischen Staatsangehörigen, welche als Bedrohung für die nationale Sicherheit angesehen würden und keine zweite Staatsbürgerschaft besäßen, unterschiedlich behandelt werde, da diesen ihre britische Staatsbürgerschaft nicht entzogen würde. Eine unterschiedliche Behandlung erblickt er auch darin, dass in Großbritannien aufhältige Personen, die nicht die britische Staatsbürgerschaft besitzen, gegen die Aufkündigung ihrer Aufenthaltserlaubnis einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung einlegen könnten.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
Zum Entzug der Staatsbürgerschaft
(49) Der GH hat bereits [in mehreren Fällen] anerkannt, dass ein willkürlicher Entzug der Staatsbürgerschaft angesichts seiner Auswirkungen auf das Privatleben eines Individuums Fragen unter Art. 8 EMRK aufwerfen kann. Er hat kürzlich auch festgehalten, dass dieselben Prinzipien auf den Widerruf einer bereits einer Person verliehenen Staatsbürgerschaft Anwendung finden müssen, da ein solcher zu einem ähnlichen – wenn nicht sogar größeren – Eingriff in das Privat- und Familienleben führen kann. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Widerruf der Staatsbürgerschaft Art. 8 EMRK verletzt, hat der GH zwei getrennte Fragen behandelt: erstens, ob der Widerruf willkürlich war, und zweitens, welche Folgen damit für den Bf. verbunden waren.
(50) Bei der Entscheidung über das Vorliegen von Willkür nahm der GH darauf Bezug, ob der Widerruf in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht erfolgte und ob er von den erforderlichen verfahrensrechtlichen Sicherheiten begleitet war – einschließlich dessen, ob der Person, welcher die Staatsbürgerschaft entzogen worden war, Gelegenheit gegeben wurde, die Entscheidung vor den Gerichten in Gewährung der relevanten Garantien anzufechten; ferner ob die Behörden prompt und umsichtig handelten. [...]
Lag im vorliegenden Fall Willkür vor?
(52) Es wurde [von den Parteien] keine Andeutung gemacht, dass die Entscheidung, dem Bf. die Staatsbürgerschaft zu entziehen, nicht »in Übereinstimmung mit geltendem Recht« erfolgt wäre. Laut § 40 Abs. 2 britisches Staatsbürgerschaftsgesetz 1981 kann der Innenminister den Entzug der Staatsbürgerschaft anordnen, sofern dies »dem öffentlichen Wohl dienlich« ist. Zusätzlich genießt die Krone das Vorrecht gemäß common law, eine Person von britischem Territorium auszuschließen. Obwohl der Bf. im Rechtsmittelverfahren behauptet hatte, dass das gesetzliche Regime implizit die Ausübung dieses Vorrechts [...] ausschließen würde, während ein Rechtsmittel gegen den Widerruf der Staatsbürgerschaft anhängig sei, befanden sowohl der High Court als auch der Court of Appeal, dass die relevanten Gesetze nicht derart ausgelegt werden könnten. Der Bf. hat diese Rüge in Straßburg nicht erneut vorgebracht. [...] Im Übrigen hat er die Eignung bzw. Vorhersehbarkeit des einschlägigen nationalen Rechts weder vor den innerstaatlichen Gerichten noch vor dem GH in Frage gestellt.
Haben die Behörden prompt und umsichtig gehandelt?
(53) Es existieren auch keinerlei Belege dafür, dass die Innenministerin nicht prompt und umsichtig gehandelt hätte, als sie entschied, die Staatsbürgerschaft des Bf. zu widerrufen. Zwar ist nicht bekannt, wann genau die britischen Behörden auf die Aktivitäten des Bf. aufmerksam wurden, jedoch ist dem Beweisverfahren vor dem SIAC zu entnehmen, dass er das Vereinigte Königreich im Oktober 2009 verließ und sich dann an terroristischen Aktivitäten in Somalia beteiligte, bevor er im April oder Mai 2010 in den Sudan reiste. Die Innenministerin verständigte ihn am 11.6.2010 schriftlich über ihre Absicht, seine Staatsbürgerschaft per Verfügung zu widerrufen, bereits am 14.6.2010 unterzeichnete sie diese.
Verfügte der Bf. über prozessuale Sicherheiten?
(55) In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass dem Bf. von Gesetzes wegen ein Recht zukam, gegen die Entziehung seiner Staatsbürgerschaft ein Rechtsmittel an das SIAC zu erheben. Mag er auch behaupten, dass ihm über den »nationalen Sicherheitsfall«, den er darstellte, nur wenig enthüllt worden sei, ist zu vermerken, dass ihm vor der Hauptverhandlung eine Stellungnahme [...] übermittelt wurde, in der – unter Offenlegung der Beweise – Details aus dem von der Innenministerin gegen ihn herangetragenen »nationalen Sicherheitsfall« klar und deutlich dargelegt wurden. Für das SIAC bestand somit kein Zweifel, dass »die Beschaffenheit des Falles dem Bf. umfassend bekannt« war. Dieser war zudem im Rechtsmittelverfahren anwaltlich vertreten; ferner wurden »Special Advocates« für seinen Fall bestellt, die sich mit dem im geschlossenen Dossier enthaltenen Beweismaterial befassten. Der GH erinnert daran, dass er sich in I. R. und G. T./GB [...] damit zufrieden gab, dass im SIAC-Verfahren ausreichende Garantien iSd. Art. 8 EMRK vorhanden seien.
(56) Nichtsdestoweniger behauptet der Bf. auf der Grundlage der vorliegenden Fakten, dass sein Ausschluss vom Vereinigten Königreich ihn daran gehindert habe, effektiv an seinem Rechtsmittel gegen die Widerrufsentscheidung der Innenministerin mitzuwirken, da gerade die Kommunikation mit seinen Anwälten vom Sudan aus für ihn ein Risiko der Zufügung beträchtlichen Schadens durch die sudanesischen Behörden mit sich gebracht hätte. Der GH glaubt aus den nachstehenden Gründen nicht, dass der Ausschluss des Bf. vom Vereinigten Königreich dazu führte, dass seine verfahrensrechtlichen Sicherheiten »wertlos« wurden:
(57) Erstens will er nicht akzeptieren, dass ein außerhalb des Landes zu ergreifendes Rechtsmittel die Entscheidung auf Entziehung der Staatsbürgerschaft notwendigerweise »willkürlich« iSd. Art. 8 EMRK macht. Der GH möchte keineswegs die Möglichkeit ausschließen, dass sich Fragen unter dieser Konventionsbestimmung stellen, sollten klare und objektive Beweise dafür bestehen, dass es der betreffenden Person nicht möglich war, Anwälte zu instruieren oder außerhalb des Hoheitsgebietes auszusagen. Art. 8 EMRK kann jedoch nicht dahingehend interpretiert werden, dass er den Vertragsstaaten eine positive Verpflichtung auferlegt, die Rückkehr jeder ihrer Staatsbürgerschaft beraubten Person zu ermöglichen, während sie sich außerhalb des nationalen Jurisdiktionsbereichs befindet, um ihr Gelegenheit zur Verfolgung eines gegen die betreffende Entscheidung eingebrachten Rechtsmittels zu geben.
(58) Zweitens [...] war der Bf. im vorliegenden Fall imstande, die Entscheidung, ihn vom Vereinigten Königreich auszuschließen, in einem gerichtlichen Verfahren anzufechten. In diesem Verfahren war eines seiner Hauptargumente, dass sein Ausschluss ihn an der effektiven Mitwirkung hinsichtlich seines gegen den Entzug der Staatsbürgerschaft eingebrachten Rechtsmittels hindern würde. Ihm wurde auch gestattet, diesen Einwand als Vorfrage vor das SIAC zu bringen. Letzteres kam nach sorgfältiger Prüfung des geschlossenen und offenen Materials zu dem Schluss, dass dem Bf. eine Reihe von Wegen offen gestanden war, um mit seinen Anwälten sicher zu kommunizieren und dass seine Angst vor einer Überwachung dieser Kommunikation [durch den sudanesischen Geheimdienst] unbegründet war. Diese Schlussfolgerung stand durchaus im Einklang mit den Ergebnissen, zu denen der High Court und der Court of Appeal gekommen waren. [...] Im Lichte der umfassenden und gründlichen Prüfung, welche die nationalen Gerichte betreffend das Vorbringen des Bf. zu dieser Tatsachenfrage vornahmen, sieht sich der GH nicht in der Lage, deren Schlussfolgerung anzuzweifeln, dass keine klaren und objektiven Beweise dafür existierten, dass der Bf. [...] nicht in der Lage war, seine Anwälte zu instruieren, als er sich außerhalb des Landes befand.
(59) Drittens wird aus dem Urteil des SIAC vom 22.12.2015 [...] ersichtlich, dass – obwohl von ihm keine guten Gründe ausfindig gemacht werden konnten, warum sich der Bf. nicht am Rechtsmittelverfahren beteiligen und seine Anwälte vollumfänglich instruieren hätte können – es angesichts der Tatsache, dass die »Special Advocates« zum geschlossenen »nationalen Sicherheitsfall« [mangels Instruktionen seitens des Bf.] kein Vorbringen erstatten wollten, entschied, in diesem Fall möglichst unabhängige und objektive Beweise heranzuziehen und besondere Vorsicht beim Ziehen von für den Bf. nachteiligen Schlüssen walten zu lassen. Trotz der Verfolgung dieses vorsichtigen Ansatzes kam das SIAC zu dem Schluss, dass die abgeschlossenen Beweise dahingehend »überzeugend« wären (also den vom Strafrecht geforderten Beweismaßstab erfüllten), dass der Bf. zum relevanten Zeitpunkt in Somalia gewesen und dorthin in der Gesellschaft von Extremisten gereist war, um sich an terroristischen Aktivitäten zu beteiligen; dass es dem [...] Beweismaterial zufolge wahrscheinlich sei, dass er gegen friedenserhaltende Truppen der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gekämpft habe; dass es sehr wahrscheinlich sei [...], dass diese [...] Aktivitäten zumindest teilweise direkt mit Al-Shabaab durchgeführt wurden; dass [...] schlüssige Beweise dafür vorlägen, dass er Verbindungen zu bekannten Extremisten im Vereinigten Königreich und in Übersee aufgenommen habe.
(60) Der GH vermag schließlich über die Tatsache nicht hinwegzusehen, dass die verfahrenstechnischen Schwierigkeiten, über die sich der Bf. beklagt, keine natürliche Konsequenz der simultan erfolgten Entscheidung waren, ihm die Staatsbürgerschaft zu entziehen und ihn vom Vereinigten Königreich auszuschließen. So wies der Court of Appeal im Rechtsmittelverfahren darauf hin, dass der Grund, warum der Bf. sein Rechtsmittel außerhalb des Vereinigten Königreichs erheben musste, nicht in der Entscheidung der Innenministerin lag, ihn vom Hoheitsgebiet auszuschließen, sondern vielmehr aus seiner eigenen Entscheidung resultierte, das Land zu verlassen, nachdem er dazu aufgerufen worden war, die Kaution zu erlegen.
(61) Der GH erinnert daran, dass er bei der Beurteilung der Entziehung der britischen Staatsbürgerschaft des Bf. den »Willkürstandard« anwenden muss, welcher strikter ist als der Verhältnismäßigkeitsstandard. Eingedenk dessen und mit Rücksicht auf die vorherigen Überlegungen kommt er zu dem Ergebnis, dass die strittige Entscheidung nicht »willkürlich« war.
Folgen des Widerrufs der Staatsbürgerschaft für den Bf.
(62) Der Bf. wurde durch die Widerrufsentscheidung [der Innenministerin] nicht zu einer staatenlosen Person, da er zur Führung eines sudanesischen Reisepasses berechtigt war – und diesen auch erhalten hat. Ferner muss der GH auf die Schlussfolgerungen des SIAC Bedacht nehmen, wonach er das Vereinigte Königreich noch vor der Entscheidung, ihm die britische Staatsbürgerschaft zu entziehen, aus freien Stücken verlassen habe, seine Frau und sein Kind sich nicht länger im Land aufhielten, sie den Sudan auf freien Wunsch besuchen und sogar dort leben könnten, und die leibliche Familie des Bf. ihn dort »angemessen oft« besuchen könne – was sie auch getan hätten. Obwohl der Bf. in seiner jüngsten Korrespondenz [mit dem GH] behauptete, dass seine Frau und sein Kind wieder im Vereinigten Königreich leben würden, hat er diese Behauptung nicht substantiiert. In jedem Fall bleibt es bei der Tatsache, dass es ihnen frei steht, den Bf. im Sudan zu besuchen und sich dort niederzulassen.
Ergebnis
(64) In Anbetracht der obigen Erwägungen ist der GH der Ansicht, dass die Beschwerde des Bf. unter Art. 8 EMRK, insoweit sie die Entscheidung auf Widerruf seiner britischen Staatsbürgerschaft betrifft, offensichtlich unbegründet und folglich gemäß Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK [als unzulässig] zurückzuweisen ist.
Der Ausschluss des Bf. vom Vereinigten Königreich
(66) Im vorliegenden Fall ist der GH bereit zu akzeptieren [...], dass der Ausschluss des Bf. vom Vereinigten Königreich einen Eingriff in sein dortiges Privat- und Familienleben darstellte. Im Lichte der unter Rn. 62 [...] dargelegten Erwägungen scheint es aber so, dass sein Ausschluss keine signifikanten schädlichen Auswirkungen auf sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens [...] hatte. Mit Rücksicht auf die begrenzte Natur des Eingriffs und die klaren Schlussfolgerungen des SIAC zum Ausmaß seiner terroristischen Aktivitäten hält der GH die Entscheidung, ihn vom Vereinigten Königreich auszuschließen, nicht für unverhältnismäßig gegenüber dem gesetzlich verfolgten Ziel, nämlich dem Schutz der Öffentlichkeit vor der Bedrohung durch den Terrorismus.
(67) Dieser Beschwerdepunkt [...] ist offensichtlich unbegründet und gemäß Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK [als unzulässig] zurückzuweisen.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK
(69) Der GH hält fest, das der Bf. im Verfahren vor den britischen Gerichten nicht dargelegt hat, gegenüber britischen Staatsangehörigen, die eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen, unterschiedlich behandelt zu werden.
(70) Folglich muss der auf diesem Grund beruhende Beschwerdepunkt unter Art. 14 EMRK gemäß Art. 35 Abs. 1 EMRK wegen fehlender Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs [als unzulässig] zurückgewiesen werden.
(71) Der zweite behauptete Diskriminierungsgrund – unterschiedliche Behandlung gegenüber Nicht-Staatsangehörigen – wurde vor den Court of Appeal gebracht. Im vorliegenden Fall wurde dem Bf. jedoch nicht das Recht verweigert, zwecks Einbringung eines Rechtsmittels im Land verbleiben zu dürfen, da er britischer Staatsbürger sei. Vielmehr beruhten die Gründe dafür, dass er gegen die Entscheidung auf Widerruf der Staatsbürgerschaft über kein »inländisches« Rechtsmittel verfügte und er während des Rechtsmittelverfahrens nicht anwesend sein konnte, darauf, dass er zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Entscheidungen das Vereinigte Königreich bereits aus freien Stücken verlassen hatte. Einem Ortsansässigen, der nicht die britische Staatsbürgerschaft besitzt und dessen Aufenthaltsrecht während der Zeit außer Landes widerrufen worden war, würde es jedoch ebenfalls nicht gestattet werden, zum Zweck der Einbringung eines Rechtsmittels zurückzukehren.
(72) Der auf diesem Grund beruhende Beschwerdepunkt unter Art. 14 EMRK muss daher gemäß Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK wegen offensichtlicher Unbegründetheit [als unzulässig] zurückgewiesen werden.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde für unzulässig zu erklären (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Genovese/M v. 11.10.2011
De Souza Ribeiro/F v. 13.12.2012 (GK) = NLMR 2012, 411
Abdul Wahab Khan/GB v. 28.1.2014 (ZE) = NLMR 2014, 103
I. R. und G. T. /GB v. 28.1.2014 (ZE)
Ramadan/M v. 21.6.2016
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 7.2.2017, Bsw. 42387/13, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2017, 142) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/17_2/K2.pdf
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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