OGH 11Ns3/17f

11Ns3/17fObergericht02.02.2017

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns3/17f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0110NS00003.17F.0202.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Februar 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Wahidullah S***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 502 Hv 2/17t des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Linz delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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