28Bl1/17g•LG Innsbruck 28Bl1/17g
BESCHLUSS
Das Landesgericht lnnsbruck als Vollzugsgericht hat durch die RidLG Mag. Paul als Vorsitzende sowie die RidLG Mag. Egger und den fachkundigen Laienrichter Cl Neuner als weitere Senatsmitglieder im Beisein der Schriftführerin Rp Mag. K***** in der Strafvollzugssache des T***** G***** über dessen Beschwerde gegen die Entscheidung des Anstaltsleiters der Justizanstalt ***** vom *****, GZ: *****, auf Nichtübernahme in den Entlassungsvollzug gemäß § 145 Abs 2 StVG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichtes lnnsbruck vom ***** zu , rechtskräftig seit , wurde T G wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 2. Fall und Abs 2 Z 3 SMG, der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall SMG und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG schuldig erkannt und in Anwendung des § 28 StGB nach § 28a Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von ***** Jahren verurteilt.
T***** G***** verbüßt derzeit die oben angeführte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt ***** im Erstvollzug und befindet sich im gelockerten Vollzug (§ 126 Abs 1 Z 1 StVG Aufenthaltsräume/Tore am Tag nicht verschlossen, § 126 Abs 2 Z 3 StVG Berufsausbildung, -fortbildung/ambulante Behandlung, § 126 Abs 2 Z 4 StVG Ausgang im Sinne des § 99a StVG, § 126 Abs 3 StVG Freigang, § 126 Abs 3 und 4 StVG Freigang mit Bewegung im Freien, § 126 Abs 4 StVG Gruppenausgang in Begleitung). Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe sind am 18.06., jene nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe am 18.12. erfüllt.
Mit der eingangs angeführten Entscheidung des Anstaltsleiters der Justizanstalt ***** wurde T***** G***** gemäß § 145 Abs 2 StVG mit Wirkung vom ***** nicht in den Entlassungsvollzug übernommen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in Ansehen der gemäß § 46 StGB geforderten Voraussetzungen der Anstaltsleiter derzeit nicht zur Auffassung gelangen könne, dass der Strafgefangene voraussichtlich am 18.06.***** (Hälftestichtag) bedingt entlassen werde.
Dem Strafgefangenen wurde diese Entscheidung sodann verkündet und nachweislich zur Kenntnis gebracht (Datum nicht bekannt).
Dagegen erhob der Strafgefangene mit Schreiben vom *****, im Fristenbuch der Justizanstalt ***** eingetragen am ***** und beim Landesgericht lnnsbruck eingelangt am *****, rechtzeitig Beschwerde an das Landesgericht lnnsbruck als Vollzugsgericht und führte diese wie folgt aus:
"Mit Wirkung vom ***** wurde mir durch die Justizanstalt ***** mitgeteilt, daß ich nicht in den Entlassungsvollzug übernommen werde da ich die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung am 18.06.***** nach Auffassung des Anstaltsleiters nicht erfülle.
Ich gehe mit der bedingten Entlassung zum 2/3 Zeitpunkt am 18.12.***** mit dem Haus konform, doch ich möchte nun folgende Punkte anbringen die für eine Übernahme in den Entlassungsvollzug sprechen
Laut den Bestimmungen des § 145 Abs 2 wurde mir vom Anstaltsleiter bei der Vollzugsplansitzung eine Voraussichtliche Entlassung zum 2/3 Zeitpunkt prognostiziert
Laut Art 145 Abs 1 StVG kann der Entlassungsvollzug bis zu 12 Monate vor der voraussichtlichen Entlassung gewährt werden
Ich nicht vorbestraft und erstmalig bin
Ich im bisherigen Vollzug niemals negativ aufgefallen bin sondern aktiv am Vollzug mitgewirkt habe
mir aus den vorher genannten Gründen sämtliche Vollzugslockerungen laut Art 126 StVG gewährt wurden und ich diese niemals Missbraucht habe
durch die vorher genannten Punkte eine negative Entscheidung zur bedingten Entlassung zur Hälfte noch nicht prognostiziert ist.
Ich sehe durch die angeführten Punkte alle Voraussetzungen um in den Entlassungsvollzug übernommen zu werden als erfüllt an und bitte daher meiner Beschwerde statt zu geben."
Die Justizanstalt *****, Vollzugsstelle, äußerte sich dazu am ***** wie folgt:
,,...
Laut Kommentar des § 145 StVG Dr. Drexler ist nicht nur die Persönlichkeit des Insassen sondern auch die Entscheidungspraxis der Vollzugsgerichte in Betracht zu ziehen. Da es beim Vollzugsgericht lnnsbruck bei Verurteilungen nach § 28a SMG die Praxis ist, eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte, aus generalpräventiven abzulehnen, wurde dies auch so entschieden.
Daher wurde am ***** die im Anhang ersichtliche Entscheidung getroffen.
Zu Beginn des Entlassungsvollzuges wird in Anbetracht dessen, da sich der Insasse bereits im Freigang befindet, eine 6-monatige Dauer als ausreichend empfunden.
Eine geplante vorzeitige Übernahme in den Entlassungsvollzug ist somit bei weiterem Wohlverhalten des Insassen mit 18.06.***** anzunehmen.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Die Bestimmungen der §§ 126, 144, 145, 152 Abs 1 StVG sowie des § 46 Abs 1 und 2 StGB lauten:
"Strafvollzug in gelockerter Form
§ 126 (1) Strafgefangene, an denen zeitliche Freiheitsstrafen vollzogen werden, sind im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten, soweit Einrichtungen für einen solchen Vollzug bestehen, diese Einrichtungen dadurch am besten genützt werden und zu erwarten ist, dass die Strafgefangenen die Lockerungen nicht missbrauchen werden.
(2) Im Strafvollzug in gelockerter Form sind den Strafgefangenen eine oder mehrere der folgenden Lockerungen zu gewähren:
1. Anhaltung ohne Verschließung der Aufenthaltsräume oder auch der Tore am Tage;
2. Beschränkung oder Entfall der Bewachung bei der Arbeit, auch außerhalb der Anstalt;
3. Verlassen der Anstalt zum Zweck der Berufsausbildung und -fortbildung oder der Inanspruchnahme ambulanter Behandlungsmaßnahmen;
4. ein oder zwei Ausgänge im Sinne des § 99a im Monat auch zu anderen als den dort genannten Zwecken.
(3) Die Anordnung, dass ein Strafgefangener Arbeiten ohne Bewachung außerhalb der Anstalt und nicht für einen zur Anstalt gehörenden Wirtschaftsbetrieb zu verrichten hat (Freigang), darf nur mit Zustimmung des Strafgefangenen getroffen werden. Hiebei sowie in den Fällen des Abs 2 Z 3 und 4 ist auch anzuordnen, wann der Strafgefangene in die Anstalt zurückzukehren hat.
(4) Strafgefangenen, die im Strafvollzug in gelockerter Form angehalten werden, kann auch die Teilnahme an einem Ausgang in kleiner Gruppe und in Begleitung einer im Strafvollzug tätigen Person gestattet werden. Bei diesen Ausgängen dürfen die Strafgefangenen ihre eigene Kleidung tragen. Strafgefangenen, denen Lockerungen nach Abs 2 Z 2 und 3 gewährt werden, kann auch gestattet werden, die Bewegung im Freien (§ 43) außerhalb der Anstalt vorzunehmen.
(5) Die Entscheidung darüber, ob ein Strafgefangener im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten ist, steht unbeschadet des § 134 dem Anstaltsleiter zu, der § 99 Abs 5 dritter Satz sinngemäß anzuwenden und, soweit dies zur Verhinderung eines Missbrauchs der Lockerungen erforderlich ist, diese unter Auflagen und Bedingungen zu gestatten sowie Mittel der elektronischen Aufsicht gemäß § 99 Abs 5 letzter Satz anzuordnen hat.
Dritter Unterabschnitt
Vorbereitung der Entlassung
Entlassungsvollzug
§ 144 (1) Vor der Entlassung sind die Strafgefangenen zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit im vermehrten Ausmaß erzieherisch (§ 56) und fürsorgerisch zu betreuen.
(2) Soweit dies nach den Einrichtungen der Anstalt möglich ist, sind Strafgefangenen, von denen zu erwarten ist, daß sie die Lockerungen nicht missbrauchen werden, im Entlassungsvollzug eine oder mehrere der im § 126 erwähnten Lockerungen zu gewähren.
Beginn des Entlassungsvollzuges
§ 145 (1) Der Entlassungsvollzug beginnt je nach dem Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei bis zwölf Monate vor der voraussichtlichen Entlassung.
(2) Ist der Anstaltsleiter der Auffassung, dass der Strafgefangene voraussichtlich bedingt entlassen wird, so ist im Sinne des Abs. 1 der Zeitpunkt der voraussichtlichen bedingten Entlassung maßgebend.
(3) Sind im Entlassungsvollzug nach § 144 Abs 2 Lockerungen gewährt worden, so dürfen sie dem Strafgefangenen nicht lediglich deshalb entzogen werden, weil seine bedingte Entlassung abgelehnt worden ist.
Sechster Unterabschnitt
Vorbereitung einer bedingten Entlassung
Entscheidung über eine bedingte Entlassung
§ 152 (1) Über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen ist auf dessen Antrag oder auf Antrag des Anstaltsleiters oder der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Einem Antrag des Verurteilten steht ein Antrag eines Angehörigen gleich. Von Amts wegen ist über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen zu entscheiden, der innerhalb des nächsten Vierteljahres
1. die Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe oder
2. zwei Drittel der zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt haben wird. Die Entscheidung steht in jedem Fall dem Vollzugsgericht zu (§ 16 Abs 2 Z 12). Das Gericht kann in der Entscheidung aussprechen, dass die bedingte Entlassung erst zu einem späteren, nicht mehr als drei Monate nach der Entscheidung gelegenen Zeitpunkt wirksam wird, wenn das zur Vorbereitung des Strafgefangenen auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. Zu diesem Zweck kann es auch unmittelbar Bewährungshilfe (§ 52 StGB) anordnen.
Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
§ 46 (1) Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
(2) Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken."
Der Entlassungsvollzug hat bei Strafgefangene mit einer Strafzeit von mehr als 18 Monaten, abhängig von der Länge der verhängten Freiheitsstrafe, 3 bis 12 Monate vor der voraussichtlichen Entlassung zu beginnen. Die konkrete Länge bemisst sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls. Je länger die Freiheitsstrafe, desto früher ist in der Regel mit dem Entlassungsvollzug zu beginnen. Trotzdem kann auch bei kürzeren Strafen wegen starker Hospitalisierung ein längerer Entlassungsvollzug erforderlich sein. Als Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung kommt sowohl der Zeitpunkt einer möglichen bedingten Entlassung als auch der Zeitpunkt des rechnerischen Strafendes in Betracht (Drexler, StVG3 § 145 Rz 1 mwN).
Im gegenständlichen Fall räumt der Beschwerdeführer selbst ein mit der Einschätzung des Anstaltsleiters der Justizanstalt , wonach eine bedingte Entlassung erst nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit (Stichtag 18.12.) zu erwarten ist, "konform" zu gehen. Mit Rücksicht darauf, dass beim Beschwerdeführer - aufgrund der ihm gewährten zahlreichen Vollzugslockerungen (darunter Freigang, Gruppenausgang in Begleitung etc.) - bereits Vorkehrungen für eine effiziente Entlassungsvorbereitung getroffen wurden, schließt sich das Beschwerdegericht den Ausführungen der Vollzugsstelle der Justizanstalt ***** an, wonach im gegenständlichen Fall ein Entlassungsvollzug in der Dauer von 6 Monaten als angemessen erachtet wird (Übernahme in den Entlassungsvollzug mit 18.06.***** bei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartender bedingter Entlassung zum Zweidrittei-Stichtag am 18.12.*****). Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach im gegenständlichen Fall ein Entlassungsvollzug in der Dauer von 12 Monaten gerechtfertigt wäre, entbehrt im gegenständlichen Fall jeder Grundlage, gerade weil aufgrund der gewährten Vollzugslockerungen eine Hospitalisierung des Beschwerdeführers nicht zu befürchten ist.
Aus den angeführten Gründen war der Beschwerde somit ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden. Sie ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Strafvollzugssachen abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat. Die Beschwerde ist schriftlich beim Gericht einzureichen, dessen Entscheidung bekämpft wird. Die Beschwerde hat den angefochtenen Beschluss zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.
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