OGH 8Ob128/16f

8Ob128/16fObergericht27.01.2017

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob128/16f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0080OB00128.16F.0127.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners Mag. P*****, Insolvenzverwalter Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwalt in Voitsberg, aus Anlass eines Revisionsrekurses des Schuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 28. Oktober 2016, GZ 3 R 147/16m40, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Begründung

Die vom Obersten Gerichtshof an das Erstgericht weitergeleitete Eingabe des Schuldners (Postaufgabe 23. 11. 2016) ist ident mit dem unmittelbar beim Erstgericht eingebrachten Schriftsatz ON 43. Da dieser, soweit er als Revisionsrekurs zu verstehen ist, mit Beschluss vom 29. 11. 2016 – mittlerweile bestätigt durch das Rekursgericht – zurückgewiesen wurde, liegt derzeit kein Rechtsmittel vor, über das der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hätte.

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