OGH 8Ob126/16m

8Ob126/16mObergericht27.01.2017

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob126/16m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0080OB00126.16M.0127.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** B*****, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei P*****, vertreten durch Dr. Klaus Hirtler Rechtsanwalt Gesellschaft mbH in Leoben, wegen 14.738,92 EUR und Feststellung (Interesse 2.000 EUR) samt Anhang, aus Anlass der „außerordentlichen“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. Oktober 2016, GZ 3 R 134/16z28, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten aufgrund der bei einem Skiunfall erlittenen Verletzungen Schadenersatz in Höhe des Klagsbetrags und die Feststellung der Haftung für allfällige künftige Schäden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel der Klägerin keine Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhob die Klägerin „außerordentliche Revision“ an den Obersten Gerichtshof, die auf eine Stattgebung des Klagebegehrens abzielt. Da die Klägerin das Rechtsmittel nicht mit einem Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO verbunden hatte, legte das Erstgericht dieses unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Der Oberste Gerichtshof ist für die Behandlung der Revision nicht zuständig.

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig.

Eine Partei kann daher nur gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag muss die Gründe anführen, warum die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Das ordentliche Rechtsmittel ist mit dem selben Schriftsatz auszuführen.

Im Anlassfall übersteigt der Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Es liegt also ein Fall des § 502 Abs 3 ZPO vor.

Der Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und vom Berufungsgericht zu behandeln. Dementsprechend ist das Rechtsmittel dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (§ 507b Abs 2 ZPO). Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel nur als „außerordentliche Revision“ bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (vgl RISJustiz RS0109623).

Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO bereits ausreichend entspricht und ein Verbesserungsverfahren unterbleiben kann (vgl RISJustiz RS0109623; RS0109501), bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Der Akt ist daher dem Erstgericht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zurückzustellen.

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