OGH 12Os153/16s

12Os153/16sObergericht26.01.2017

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os153/16s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00153.16S.0126.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jorda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mehmet T***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mehmet T***** sowie über die Berufung des Angeklagten Aydin D***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. September 2016, GZ 65 Hv 55/16g65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Mehmet T***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuld und Freisprüche des Angeklagten Aydin D***** sowie einen Freispruch des Angeklagten Mehmet T***** enthält, wurde – soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – der Letztgenannte der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG (A./I./) und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 3 SMG (B./I./) schuldig erkannt.

Danach hat er in W***** als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift

A./ anderen überlassen, und zwar

I./ von November 2014 bis 17. Dezember 2015 in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich zumindest 45 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von zumindest 5,6 Gramm und 1 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von 0,73 Gramm Cocain, indem er das Suchtgift den Nachgenannten in zahlreichen Angriffen gewinnbringend verkaufte, und zwar

1. / Yvonne K***** insgesamt 25 Gramm Heroin und 1 Gramm Kokain,

2. / Murat A***** eine nicht mehr feststellbare, jedenfalls 20 Gramm übersteigende Menge Heroin,

B./I./ am 17. Dezember 2015 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar insgesamt 39,4 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 28,8 Gramm Cocain.

Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mehmet T*****.

Die Mängelrüge zu Schuldspruch A./I./1./ und 2./ behauptet eine unzureichende Erörterung der Widersprüche zwischen den belastenden Angaben der Zeugin Yvonne K***** und der die Überlassung von Heroin bestreitenden Einlassung des Nichtigkeitswerbers (Z 5 zweiter Fall). Diesem Einwand zuwider haben die Tatrichter die Aussage der genannten, als glaubwürdig beurteilten Zeugin eingehend gewürdigt und die insoweit leugnende Verantwortung des Angeklagten Mehmet T***** als Schutzbehauptung verworfen (US 8 ff). Ausgehend davon war der Schöffensenat schon mit Blick auf das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten, sich mit sämtlichen Details der Aussage des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen (RISJustiz RS0098377).

Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritischpsychologische Vorgang als solcher ist, wie der Rechtsmittelwerber selbst zugesteht, der Anfechtung mit Mängel (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) entzogen (RISJustiz RS0106588, RS0099649).

Dies verkennt der Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Erstgericht trotz der im Urteil dargestellten Widersprüche in der Aussage der Yvonne K***** „gerade dieser Zeugin Glaubwürdigkeit attestiere“ (der Sache nach Z 5 vierter Fall), sodass sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen ergäben (der Sache nach Z 5a). Vielmehr erschöpft sich die Beschwerdekritik damit nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in einem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 5 oder Z 5a StPO prozessförmig aufzuzeigen.

Soweit sich die Beschwerde mangels ausdrücklicher Einschränkung der Anfechtungserklärung auch gegen den Schuldspruch B./I./ wendet, diesen jedoch inhaltlich unbekämpft lässt, mangelt es schon an deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO), weshalb insoweit auf sie keine Rücksicht zu nehmen war. In Ansehung des solcherart ebenfalls bekämpften Freispruchs des Nichtigkeitswerbers ist dieser gemäß § 282 Abs 2 StPO nicht zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert (§ 285a Z 1 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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