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Bsw16744/14•AUSL EGMR Bsw16744/14
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache X. gg. die Schweiz, Urteil vom 26.1.2017, Bsw. 16744/14.
Art. 3 EMRK - Opfereigenschaft eines abgeschobenen Asylwerbers nach Gestattung seiner Wiedereinreise.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 30.000,– für immateriellen Schaden, € 4.770,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. war in den 1990er Jahren als Mitglied der »Befreiungstiger von Tamil Eelam« am bewaffneten Widerstand gegen die Regierung von Sri Lanka beteiligt. 2007 floh er zunächst nach Italien, 2009 reiste er mit seiner Ehefrau in die Schweiz weiter und beantragte dort Asyl. Das Bundesamt für Migration (BfM) wies den Antrag am 1.6.2011 als unbegründet ab und ordnete den Vollzug der Abschiebung nach Sri Lanka an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 1.10.2012 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Ein auf die Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen gestütztes Revisionsgesuch blieb erfolglos.
Am 21.8.2013 wurden der Bf., seine Ehefrau und die beiden 2009 bzw. 2011 in der Schweiz geborenen Kinder nach Sri Lanka abgeschoben. Bei der Ankunft am Flughafen Colombo wurden sie verhaftet und 13 Stunden lang befragt. Anschließend wurde der Bf. in einem Gefängnis eingesperrt und dort misshandelt, während seine Frau und die Kinder freigelassen wurden. Als Vertreter der schweizerischen Botschaft und des UNHCR den Bf. im Dezember 2013 im Gefängnis besuchten, war dieser offenbar eingeschüchtert und ein offenes Gespräch nicht möglich. Daraufhin wurde die Familie des Bf. wieder in die Schweiz geholt. Der Bf. wurde schließlich im April 2015 aus der Haft entlassen.
Nach seiner Enthaftung beantragte er bei den schweizerischen Behörden ein Visum aus humanitären Gründen. Das BfM gestattete ihm am 21.4.2015 die Einreise in die Schweiz und vier Tage später kehrte er dorthin zurück. Im Juni 2015 wurde seinem erneuten Asylantrag stattgegeben.
In seiner Beschwerde an den GH verwies der Bf. auf den Fall eines weiteren Tamilen (Y.), der etwa einen Monat vor ihm nach Sri Lanka abgeschoben und nach seiner Ankunft misshandelt worden war. Der Anwalt von Y. hatte die schweizerischen Behörden darüber informiert und sie aufgefordert, generell keine Tamilen nach Sri Lanka abzuschieben.
Der Leiter des BfM veranlasste eine Untersuchung der den Bf. und Y. betreffenden Verfahren. Der von Prof. Kälin erstellte Bericht kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund einer Reihe von Versäumnissen seitens der Behörden das den beiden Tamilen drohende Misshandlungsrisiko nicht angemessen beurteilt worden sei.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
(35) Der Bf. brachte vor, die schweizerischen Behörden hätten das im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka drohende Risiko einer unmenschlichen Behandlung vor seiner Abschiebung nicht ausreichend berücksichtigt. Er behauptete, er wäre nach seiner Abschiebung nach Sri Lanka einer [...] Misshandlung unterworfen worden [...].
Zur Opfereigenschaft des Bf.
(37) Die Regierung wandte ein, der Bf. könne nicht länger behaupten, Opfer einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu sein, weil die schweizerischen Behörden die Versäumnisse bei der Prüfung seines ersten Asylantrags anerkannt und ihm angemessene Wiedergutmachung geleistet hätten.
(39) Sobald den schweizerischen Behörden die Inhaftierung und Misshandlung des Bf. in Sri Lanka bekannt geworden war, ergriffen sie eine Reihe von Maßnahmen, die auf eine Behebung des von ihm erlittenen Schadens abzielten. Das BfM anerkannte am 26.5.2014 die bei der Prüfung des ersten Asylantrags des Bf. unterlaufenen Fehler und entschuldigte sich öffentlich und privat für diese. Das BfM bot dem Bf. und seiner Familie sodann kostenlose und fortgesetzte Unterstützung: es gestattete ihnen die Rückkehr in die Schweiz, trug ihre Reisekosten, stellte ihnen kostenlosen Rechtsbeistand zur Verfügung und gewährte ihnen schließlich Asyl.
(40) Nach Ansicht der Regierung hatten die [...] Maßnahmen insgesamt den Effekt, den vom Bf. erlittenen Schaden zu beheben. Überdies hätte der Bf. für eine weitere Wiedergutmachung eine Entschädigung [...] nach dem Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz – VG) beantragen können [...].
(45) Der GH erinnert daran, dass eine Entscheidung oder Maßnahme zugunsten des Bf. grundsätzlich nicht ausreicht, um seine Opfereigenschaft zu beseitigen, solange die innerstaatlichen Behörden nicht entweder ausdrücklich oder in der Sache die Verletzung der Konvention anerkannt und Wiedergutmachung geleistet haben.
(46) [...] Im Kontext von Art. 3 EMRK [...] sollte als Teil der möglichen Abhilfemaßnahmen grundsätzlich eine Entschädigung für den aus einer Verletzung erwachsenen immateriellen Schaden verfügbar sein.
(48) Der GH ist unter den vorliegenden Umständen überzeugt, dass die [von den Behörden ergriffenen] Maßnahmen in ihrer Gesamtheit eine Anerkennung der im Fall des Bf. geschehenen Verletzung von Art. 3 EMRK darstellten. Angesichts des Fehlens jeglicher Entschädigung für den vom Bf. erlittenen Schaden können sie nach Ansicht des GH allerdings nicht als ausreichende Wiedergutmachung angesehen werden. Was zu prüfen bleibt ist, ob dem Bf. andere Mittel zur Verfügung standen, um eine solche Wiedergutmachung zu erlangen.
(49) Die Regierung brachte in dieser Hinsicht vor, dass der Bf. eine Schadenersatzklage nach Art. 3 VG erheben hätte können und müssen. Der GH versteht dies dahingehend, dass die Regierung zu behaupten versucht, der Bf. habe es verabsäumt, einen effektiven innerstaatlichen Rechtsbehelf gegen die Verletzung seiner Rechte zu erschöpfen. [...] Soweit die Parteien die Angelegenheit der Opfereigenschaft mit der allgemeineren Frage des Bestehens eines effektiven Rechtsbehelfs [...] zu verknüpfen scheinen, wird der GH diese Frage behandeln, indem er seine zur Erschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe entwickelte ständige Rechtsprechung mutatis mutandis anwendet.
(50) In diesem Zusammenhang stellt der GH erneut fest, dass das Bestehen eines vor Anrufung des GH zu erschöpfenden Rechtsbehelfs nicht nur theoretisch sondern auch praktisch ausreichend gewiss sein muss. Andernfalls fehlt es ihm an der erforderlichen Zugänglichkeit und Wirksamkeit. Um wirksam zu sein muss ein Rechtsbehelf geeignet sein, dem umstrittenen Zustand direkt abzuhelfen und er muss ausreichende Erfolgsaussichten bieten.
(52) Im vorliegenden Fall muss der GH feststellen, dass die Regierung keine innerstaatliche Judikatur zur Unterstützung ihres Arguments vorlegte, eine Staatshaftungsklage wäre unter den Umständen des Falls des Bf. wirksam gewesen. [...]
(53) Wie der GH weiters feststellt, übermittelte der Bf. Judikatur des Bundesgerichts, das in einem ähnlichen Fall anzudeuten scheint, dass die Unmöglichkeit der Anfechtung letztinstanzlicher Urteile und Entscheidungen die Staatshaftung in Fällen ausschließt, in denen der behauptete Schaden durch einen solchen Akt oder seinen folgenden Vollzug verursacht wurde. Der GH ist daher nicht davon überzeugt, dass die Regierung nachgewiesen hat, eine Schadenersatzklage gegen den Staat wäre sowohl theoretisch als auch praktisch ein wirksamer Rechtsbehelf bezüglich des vom Bf. erlittenen Nachteils gewesen.
(54) Überdies bemerkt der GH, dass die in Art. 20 VG vorgesehene Frist für die Erhebung einer Staatshaftungsklage ablief, während der Bf. noch in Sri Lanka im Gefängnis war. Er erachtet es als unrealistisch, vom Bf. zu erwarten, sich während seiner Haft in Sri Lanka wegen einer Entschädigung [...] an die schweizerischen Behörden zu wenden. Selbst wenn die von der Regierung ins Treffen geführte Staatshaftungsklage rechtlich verfügbar gewesen sein mag, scheint sie folglich unter den Umständen des Falls des Bf. in der Praxis nicht wirksam gewesen zu sein.
(55) In Anbetracht dieser Ausführungen ist der GH der Ansicht, dass der Bf. keine ausreichende Wiedergutmachung auf innerstaatlicher Ebene erhalten hat und nach wie vor behaupten kann, Opfer einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu sein. Folglich verwirft er die Verfahrenseinrede der Regierung.
(56) Weiters erachtet der GH diese Beschwerde nicht als offensichtlich unbegründet [...] oder aus einem anderen Grund als unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
(63) Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem im Akt vorhandenen Material, dass den schweizerischen Behörden zur Zeit seiner Abschiebung die Gefahr bewusst sein hätte müssen, der Bf. und seine Familie könnten im Fall der Abschiebung nach Sri Lanka einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen werden. Die ihnen verfügbaren spezifischen Beweise umfassten nicht nur die Vorbringen des Bf. selbst, sondern auch den Parallelfall von Y., der am 25.7.2013 nach Sri Lanka abgeschoben worden war, wo er verhaftet und misshandelt wurde [...]. Außerdem hatte der Anwalt von Y. den Justizminister und den Leiter des BfM am 2.8.2013 schriftlich aufgefordert, alle Abschiebungen von Tamilen nach Sri Lanka auszusetzen. Die Behörden scheinen nicht geantwortet zu haben.
(64) Stattdessen wurden der Bf. und seine Familie (einschließlich zweier Kleinkinder) am 21.8.2013 nach Sri Lanka abgeschoben. Bei ihrer Ankunft wurden sie am Flughafen verhaftet und befragt. Ein paar Wochen später wurde der Bf. in ein Gefängnis verlegt und misshandelt. [...]
(65) Die Regierung anerkannte in ihrer Stellungnahme, dass es bei der Prüfung des ersten Asylantrags des Bf. zu Versäumnissen gekommen war, die zu seiner Abschiebung nach Sri Lanka, seiner Verhaftung und seiner folgenden Misshandlung geführt hatten. Die vorstehenden Überlegungen sind ausreichend, um dem GH die Schlussfolgerung zu erlauben, dass es die schweizerischen Behörden bei der Behandlung des ersten Asylantrags des Bf. verabsäumten, ihren Verpflichtungen nach Art. 3 EMRK nachzukommen.
(64) Folglich hat eine Verletzung des Art. 3 EMRK stattgefunden (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 30.000,– für immateriellen Schaden; € 4.770,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Scordino/I (Nr. 1) v. 29.6.2006 (GK) = NL 2006, 83 = ÖJZ 2007, 382
Gäfgen/D v. 1.6.2010 (GK) = NLMR 2010, 173 = EuGRZ 2010, 417
Hirsi Jamaa u.a./I v. 23.2.2012 (GK) = NLMR 2012, 50
Vuckovic u.a./SRB v. 25.3.2014 (GK) = NLMR 2014, 155
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 26.1.2017, Bsw. 16744/14, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2017, 11) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/17_1/X.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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