OGH 13Os130/16s

13Os130/16sObergericht25.01.2017

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os130/16s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00130.16S.0125.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jorda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB idF vor BGBl I 2015/112, AZ 65 Hv 176/14y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 19. September 2016, AZ 32 Bs 258/16z, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. August 2016, GZ 65 Hv 176/14y124, wurde ein Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen. Einer dagegen gerichteten Beschwerde des Gerhard M***** gab das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).

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