OGH 13Ns4/17t

13Ns4/17tObergericht19.01.2017

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Ns4/17t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0130NS00004.17T.0119.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Michel in der Finanzstrafsache gegen Heinz K***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG und andere strafbarer Handlungen, AZ 17 Hv 39/16k des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

Der Sache nach behauptet der Angeklagte die Ausgeschlossenheit der Richter des erkennenden Gerichts. Da Ausschlussgründe nach ständiger Judikatur keine Delegierung rechtfertigen (RISJustiz RS0097037), war dem Antrag nicht zu folgen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.