OGH 14Ns2/17f

14Ns2/17fObergericht13.01.2017

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns2/17f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0140NS00002.17F.0113.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Nordmayer in der Strafsache gegen Sepideh G***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 505 Hv 90/16d des Landesgerichts Korneuburg, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Leoben delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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