OGH 12Ns90/16f

12Ns90/16fObergericht11.01.2017

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns90/16f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0120NS00090.16F.0111.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Abdulaahi A***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 13 Hv 63/16k des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Korneuburg delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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