Bsw55470/10•AUSL EGMR Bsw55470/10
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Salija gg. die Schweiz, Urteil vom 10.1.2017, Bsw. 55470/10.
Art. 8 EMRK - Ausweisung eines 20 Jahre in der Schweiz lebenden Mazedoniers nach strafrechtlicher Verurteilung.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Beim Bf. handelt es sich um einen 1980 geborenen Mazedonier, der 1989 im Wege der Familienzusammenführung in die Schweiz einreiste und eine Daueraufenthaltsgenehmigung erhielt. 1999 heiratete er eine mazedonische Staatsbürgerin, die ebenso über eine Daueraufenthaltsgenehmigung in der Schweiz verfügte. Das Ehepaar bekam 2001 und 2005 zwei Kinder, die ebenfalls mazedonische Staatsbürger sind.
Als Folge zweier strafrechtlicher Verurteilungen – 2003 zu einer dreimonatigen bedingten Haftstrafe wegen Unterschlagung und 2004 zu einer Haftstrafe von fünf Jahren und drei Monaten wegen Tötung mit Eventualvorsatz und schwerwiegenden Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, nachdem er bei einem illegalen Straßenrennen seinen Beifahrer getötet hatte – wurde ein Ausweisungsverfahren gegen den Bf. eröffnet. Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief am 27.7.2009 gemäß Art. 63 Abs. 1 lit. a iVm. Art. 62 lit. b Ausländergesetz seine Niederlassungsbewilligung und ordnete seine Ausweisung gemäß Art. 66 Abs.1 Ausländergesetz an, da das öffentliche Interesse an der Abschiebung des Bf. dessen Interesse am Genuss seines Familienlebens in der Schweiz überwiegen würde.
Am 28.10.2009 wurde der Bf. bedingt aus der Haft – die er am 25.4.2006 angetreten hatte – entlassen, nachdem er zwei Drittel seiner Gefängnisstrafe verbüßt hatte.
Die vom Bf. gegen die Ausweisungsanordnung erhobenen Rechtsmittel wurden alle abgewiesen. In letzter Instanz kam das Bundesgericht am 27.7.2010 nach Berücksichtigung der Umstände des Falles zum Ergebnis, dass das Interesse an einer Abschiebung des Bf. überwog.
Am 16.10.2010 verließ der Bf. die Schweiz entsprechend der Ausweisungsanordnung. Am 10.12.2010 verhängte das Bundesamt für Migration für die Dauer von neun Jahren ein Einreiseverbot gegen ihn, das am 14.5.2013 aufgrund einer Beschwerde des Bf. auf sieben Jahre verkürzt wurde.
Ende 2011 übersiedelten die Ehefrau und die Kinder des Bf. nach Mazedonien, um mit ihm zusammenzuleben. Im August 2015, nach fast vier Jahren, kehrten sie jedoch in die Schweiz zurück, um den Verfall ihrer Niederlassungsbewilligung zu vermeiden und weil ihre sozioökonomischen Lebensverhältnisse in Mazedonien schwierig waren.
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügte eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens) durch die Entziehung seiner Niederlassungsbewilligung und seine Ausweisung.
Zulässigkeit
(30) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK und auch nicht aus anderen Gründen unzulässig ist. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
Eingriff in Art. 8 EMRK
(36) Es steht außer Streit, dass der Bf. in der Schweiz ein Familienleben mit seiner Ehefrau und seinen Kindern hatte und dass die Entziehung seiner Niederlassungsbewilligung und seine Ausweisung nach Mazedonien in dieses eingriffen.
War der Eingriff gerechtfertigt?
»Gesetzlich vorgesehen«
(38) Es ist unstrittig, dass die Entscheidung, dem Bf. seine Niederlassungsbewilligung zu entziehen und seine Ausweisung aus der Schweiz anzuordnen, auf den einschlägigen Bestimmungen des Ausländergesetzes beruhte.
Legitimes Ziel
(39) Des Weiteren steht außer Streit, dass der zur Debatte stehende Eingriff Ziele verfolgte, die völlig mit der Konvention vereinbar sind, nämlich das Interesse der öffentlichen Sicherheit und der Aufrechterhaltung der Ordnung oder Verhütung von Straftaten.
Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft
(40) Deshalb bleibt festzustellen, ob die Entziehung der Niederlassungsbewilligung und die Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig waren, nämlich ob diese Maßnahmen durch eine dringende soziale Notwendigkeit gerechtfertigt und zu den verfolgten Zielen verhältnismäßig waren.
(42) Im Fall Üner/NL fasste der GH die einschlägigen Kriterien für die Entscheidung zusammen, ob ein Eingriff in Form einer Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist […].
(43) Schließlich hat der GH stets festgehalten, dass die Vertragsstaaten einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Notwendigkeit eines Eingriffs haben […] Die Aufgabe des GH liegt in der Feststellung, ob die strittigen Maßnahmen einen fairen Ausgleich zwischen den relevanten Interessen, nämlich den von der Konvention geschützten Individualrechten einerseits und den Gemeinschaftsinteressen andererseits herstellten.
(44) Der GH hält fest, dass der Bf. im Jahr 2003 für die im September 2000 begangene Unterschlagung zu drei Monaten Haft auf Bewährung verurteilt wurde. Darüber hinaus wurde er 2004 wegen Tötung mit Eventualvorsatz und schwerwiegenden Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung verurteilt […]. Der GH vertritt die Auffassung, dass die Straftat durch grobe Fahrlässigkeit gekennzeichnet war, und dass die Gutachten die Möglichkeit nicht völlig ausschließen konnten, dass der Bf. sich trotz seines Reifungsprozesses wieder auf ein Autorennen einlassen könnte. Die Freiheitsstrafe in Höhe von fünf Jahren und drei Monaten bezeugt die Schwere der Straftat. Das Vorbringen des Bf., wonach die nationalen Gerichte der Meinung wären, dass die Straftat und seine Schuld nicht schwer wären, da sie ihn zu fünf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilten, während die Höchststrafe für die Tötung zwanzig Jahre ausmachte, überzeugt nicht. Dabei sollte beachtet werden, dass das Spektrum an Sanktionen für Tötung auch bei Tötung mit direktem Vorsatz anwendbar war.
(45) Was die Aufenthaltsdauer des Bf. in der Schweiz betrifft, stellt der GH fest, dass er 1989 im Alter von neun Jahren in die Schweiz einreiste und dort länger als zwanzig Jahre lebte. Sein Aufenthalt in der Schweiz war somit von erheblicher Dauer.
(46) Hinsichtlich der seit der begangenen Straftat vergangenen Zeit und des Verhaltens des Bf. während dieser Periode stellt der GH fest, dass er sowohl die Unterschlagung als auch die Tötung im Jahr 2000 beging, auch wenn er erst 2003 bzw. 2004 dafür verurteilt wurde. Unter Berücksichtigung, dass der Bf. erst 2006 mit der Strafverbüßung begann, sechs Jahre nach der Begehung der Straftat, und dass er nach der Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe im Oktober 2009 bedingt entlassen wurde, gelangt der GH zur Auffassung, dass er abgesehen von der Geldstrafe […] im Jahr 2007 für den Erwerb und Konsum von Marihuana nach seiner strafrechtlichen Verurteilung nicht mehr straffällig wurde.
(47) Der GH stellt fest, dass die Ausweisungsanordnung im Juli 2009 ausgestellt wurde, kurz bevor der Bf. bedingt aus der Haft entlassen wurde. Sie wurde im Juli 2010 nach der Ausschöpfung der vorhandenen Rechtsbehelfe rechtskräftig. Zur Kenntnis nehmend, dass zwischen der Begehung der Straftat und der Beendigung der gerichtlichen Verfahren bezüglich seiner Ausweisung annährend zehn Jahre vergangen sind, gelangt der GH zur Auffassung, dass der belangte Staat nicht für diese erhebliche Zeit verantwortlich gemacht werden kann, da der Bf. erst im Jahr 2006 nach der Ausschöpfung aller Rechtsmittel gegen seine strafrechtliche Verurteilung mit der Strafverbüßung begann und seine Ausweisung ohne Verbüßung von mindestens zwei Dritteln der Strafe […] nicht möglich war. Daher findet der GH, dass die Verfahren mit der angemessenen Raschheit durchgeführt wurden.
(48) Was die Familiensituation des Bf. betrifft, war er seit 1999 mit seiner Frau verheiratet und seitens der angeklagten Regierung wurde ausdrücklich nicht bestritten, dass zwischen ihm, seiner Frau und ihren zwei Kindern ein tatsächliches und wirksames Familienleben bestand. Es muss beachtet werden, dass die Ehefrau des Bf. nicht von den betreffenden Straftaten wissen konnte, als sie die Beziehung mit dem Bf. einging, da sie 1999 heirateten und somit vor der Begehung der Straftaten im Jahr 2000. Es muss weiters zur Kenntnis genommen werden, dass der Bf. mit Ausnahme des Erwerbs und Konsums von Marihuana, wofür er 2007 eine Geldstrafe erhielt, die Straftaten vor Geburt seiner Kinder beging.
(49) Der GH weist darauf hin, dass die Ehefrau des Bf. Staatsbürgerin Mazedoniens ist, das heißt des Landes, in das der Bf. ausgewiesen wurde. Die Ehefrau des Bf. wurde 1978 geboren, lebte bis 1990 in diesem Land, spricht Albanisch und kennt die Kultur dieses Landes. Sie hat Verwandte dort und besucht das Land jedes Jahr. Die inländischen Gerichte waren der Auffassung, dass sie sich in Mazedonien reintegrieren könnte, ohne auf große Schwierigkeiten zu stoßen, obwohl sie die letzten zwanzig Jahre in der Schweiz gelebt hatte. Der GH stellt fest, dass die Ehefrau des Bf. sich entschied, dem Bf. 2011 nach Mazedonien zu folgen und dort bis 2015 mit ihm lebte, obwohl sie aufgrund der Niederlassungsbewilligung auch in der Schweiz bleiben und den Kontakt zu ihrem Mann durch Besuche und Telekommunikationsmittel aufrechterhalten hätte können.
(50) Der GH beachtet, dass die Kinder des Ehepaares, die 2001 und 2005 geboren wurden, ebenfalls Staatsbürger Mazedoniens sind. Zum Zeitpunkt der Verbindlichkeit der Ausweisung ging das ältere Kind in die Grundschule, das jüngere in den Kindergarten. Sie waren somit noch in einem anpassungsfähigen Alter. Obwohl der GH akzeptiert, dass die ökonomischen Lebensbedingungen in Mazedonien weniger günstig sind als in der Schweiz, beachtet er auch, dass Ersteres auch Mitglied des Europarates ist. Er räumt ferner ein, dass die Kinder die Kultur des Landes dank Besuchen mit ihrer Mutter in einem gewissen Maß kannten. Während unklar ist, inwieweit sie Albanisch sprechen, erscheint es nicht willkürlich anzunehmen, dass die Anwesenheit ihrer Eltern […] und anderer Verwandter mütterlicherseits ihre Schwierigkeiten bei der Integration in Mazedonien erleichtern würde. Darüber hinaus muss betont werden, dass die Kinder nicht gezwungen wurden, dorthin auszuwandern, sondern aufgrund ihrer Niederlassungsbewilligung mit ihrer Mutter in der Schweiz bleiben und den Kontakt zum Bf. durch Besuche und Telekommunikationsmittel aufrechterhalten hätten können.
(51) Bezüglich der Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen des Bf. zum Gaststaat beachtet der GH, dass der Bf. mehr als zwanzig Jahre in der Schweiz lebte, die somit zum Mittelpunkt seines Lebens wurde. Seine Eltern und Geschwister leben auch dort. Während der Grad seiner sozialen und kulturellen Integration strittig ist, muss beachtet werden, dass der Bf. vor und nach seiner Haft mit nur kurzen Zeiträumen der Arbeitslosigkeit unterschiedliche Jobs ausübte und dass er Deutsch spricht.
(52) Was seine Beziehungen zum Bestimmungsland betrifft, merkt der GH an, dass der Bf. in Mazedonien geboren wurde und die ersten neun Jahre seines Lebens dort verbrachte. Auch wenn er keine eigenen Verwandten mehr dort hat, verfügt seine Ehefrau über solche. […] Er hat ebenfalls immer noch beträchtliche kulturelle und soziale Bindungen zu Mazedonien.
(53) Außerdem betont der GH, dass die Ausweisung des Bf. aus der Schweiz nicht dauerhaft ist, da das Einreiseverbot gegen ihn auf sieben Jahre begrenzt ist. Während das Einreiseverbot sich somit zweifellos auf lange Dauer erstreckt, muss dabei beachtet werden, dass der Bf. um eine vorübergehende Aussetzung für kurze Perioden ersuchen konnte, um seine Ehefrau und die Kinder in der Schweiz zu besuchen. Überdies übersiedelte die Ehefrau mit den Kindern Ende 2011 nach Mazedonien und genoss dort das Familienleben mit dem Bf., bis sie im August 2015 mit den Kindern in die Schweiz zurückkehrte, um den Verfall ihrer Niederlassungsbewilligung zu vermeiden. […] Daher waren bzw. sind der Bf. und seine Ehefrau und die Kinder insgesamt für einen knapp über drei Jahre hinausgehenden Zeitraum geografisch getrennt […].
(54) Die vorstehenden Erwägungen sind ausreichend, um dem GH die Schlussfolgerung zu ermöglichen, dass die inländischen Gerichte alle oben diskutierten Faktoren im Detail überprüften. Vor dem Hintergrund der Schwere der Straftat des Bf., der Beziehungen, die der Bf. und seine Ehefrau zu Mazedonien haben, sowie des anpassungsfähigen Alters der Kinder, und unter Berücksichtigung der Souveränität der Vertragsstaaten, den Aufenthalt von Fremden auf ihrem Gebiet zu kontrollieren und zu regulieren, akzeptiert der GH, dass die innerstaatlichen Behörden das Interesse des Bf. an der Achtung seines Familienlebens verhältnismäßig gegen das Interesse des Staates hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit und Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Straftaten abwogen. Der GH kann nicht feststellen, dass der Vertragsstaat im vorliegenden Fall seinen eigenen Interessen zu viel Gewicht beimaß, als er entschied, die Niederlassungsbewilligung des Bf. zu entziehen und seine Ausweisung nach Mazedonien anzuordnen. Der GH gelangt daher zur Auffassung, dass der belangte Staat den ihm beigemessenen Ermessensspielraum im vorliegenden Fall nicht überschritt.
(55) Es erfolgte daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Boultif/CH v. 2.8.2001 = NL 2001, 159
Slivenko/LV v. 9.10.2003 (GK) = NL 2003, 263 = EuGRZ 2006, 560
Üner/NL v. 18.10.2006 (GK) = NL 2006, 251
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 10.1.2017, Bsw. 55470/10, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2017, 23) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/17_1/Salija.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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