10Nc27/16a•OGH 10Nc27/16a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen D*****, geboren am ***** 2002, *****, aufgrund der vom Bezirksgericht Mödling verfügten Vorlage zur Entscheidung nach § 111 JN den
Beschluss
gefasst:
Die vom Bezirksgericht Mödling verfügte Übertragung der Zuständigkeit für das Pflegschaftsverfahren an das Bezirksgericht Judenburg wird genehmigt.
Begründung:
Mit Beschluss vom 5. September 2016 (ON 6) verfügte das Bezirksgericht Mödling nach § 111 JN die Übertragung der Zuständigkeit für die Besorgung der Pflegschaftssache des Minderjährigen, eines aus Syrien stammenden Flüchtlings, an das Bezirksgericht Judenburg, weil sich der Minderjährige nun ständig im Sprengel dieses Gerichts aufhalte. Dieser Beschluss ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.
Das Bezirksgericht Judenburg lehnte nach einer (mit einem unrichtigen Namen durchgeführten) Meldeabfrage am 9. September 2016 die Übernahme des Verfahrens mit dem kurzen Hinweis ab, dass der Minderjährige in seinem Sprengel keine aufrechte Meldeadresse habe.
Wie aus der vom Bezirksgericht Mödling (mit dem richtigen Namen) durchgeführten Meldeanfrage hervorgeht, ist der Minderjährige bereits seit 14. Juli 2016 im Sprengel des Bezirksgerichts Judenburg mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Das Bezirksgericht Mödling legt die Akten zur Entscheidung nach § 111 JN vor.
Die Übertragung ist zu genehmigen.
Ausschlaggebendes Kriterium für die Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN ist immer das Kindeswohl (RISJustiz RS0047074). Dabei nimmt die Rechtsprechung an, dass der pflegschaftsgerichtliche Schutz in der Regel am besten durch jenes Gericht gewährleistet wird, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält (RISJustiz RS0047300). Da sich der Minderjährige bei seiner Mutter im Sprengel des Bezirksgerichts Judenburg aufhält und keine besonderen Gründe für ein Beibehalten der früheren Zuständigkeit sprechen, ist die Übertragung zu genehmigen.
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