6Nc23/16h•OGH 6Nc23/16h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Grieskirchen zu AZ 9 Ps 42/15s geführten Pflegschaftssache der minderjährigen V*****, geboren am , infolge des Delegierungsantrags der Mutter A, vertreten durch Mag. Renate Aigner, Rechtsanwältin in Kallham, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Bezirksgericht Grieskirchen zurückgestellt.
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 9. 12. 2016 beantragte die Mutter „gemäß § 111 JN, eventualiter gem. § 31 Abs 2 JN“ die Delegierung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Landeck, weil das Kind und seine Eltern ihren ständigen Aufenthalt im Sprengel dieses Gerichts hätten.
Das Bezirksgericht Grieskirchen legte dem Obersten Gerichtshof den Antrag zur Entscheidung vor.
Die Aktenvorlage ist verfehlt, weil vorweg das vorliegende Gericht gemäß § 111 Abs 1 JN zuständig ist, über den primär nach dieser Gesetzesstelle gestellten Antrag auf Übertragung der Zuständigkeit zu entscheiden.
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