OGH 9ObA159/16x

9ObA159/16xObergericht20.12.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 9ObA159/16x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00159.16X.1220.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag.a B***** A*****, vertreten durch Dr. Alfred Hawel ua, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Saxinger, Chalupsky Partner Rechtsanwälte GmbH in Wels, wegen Vornahme einer Handlung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 27. Oktober 2016, GZ 11 Ra 77/16x16, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Juli 2016, GZ 7 Cga 28/16x12, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.

B e g r ü n d u n g :

Begründung

Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichts. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Die gegen diese Entscheidung rechtzeitig erhobene, vom einschreitenden Rechtsanwalt jedoch nicht unterfertigte ordentliche Revision der Klägerin legte das Erstgericht im Wege des Berufungsgerichts dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Eine solche Entscheidung kann aber im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht getroffen werden.

Nach dem gemäß § 513 ZPO im Revisionsverfahren anzuwendenden § 469 Abs 1 Satz 2 ZPO hat das Erstgericht im Fall von Formmängeln der Rechtsmittelschrift vor der Vorlage eines Rechtsmittels erforderliche Verbesserungsaufträge zu erteilen. Das Fehlen der gemäß § 506 Abs 1 Z 4 ZPO erforderlichen Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwalts auf der Revisionsschrift ist ein verbesserungsbedürftiger Formmangel im Sinne des § 84 ZPO (Kodek in Fasching/Konecny2 § 85 ZPO Rz 76; Gitschthaler in Rechberger, ZPO4 §§ 84–85 Rz 6 lit c; 7 Ob 180/11p). Zur Durchführung der Verbesserung (§ 85 ZPO) ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

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